Datenschutzberatung für Unternehmen

Strategie und Umsetzung. Alles aus einer Hand.

Beratung, Audits und Schulungen: Wir begleiten Ihr Unternehmen ganzheitlich zur DSGVO-Konformität.

Externer Datenschutzbeauftragter Art. 37, 38, 39 DSGVO · §38 BDSG

Externer Datenschutzbeauftragter

Art. 37, 38, 39 DSGVO · §38 BDSG

Details

  • Benannter DSB mit Fachkunde
  • Meldung an die Aufsichtsbehörde
  • Laufende Überwachung und Beratung
  • Anlaufstelle für Betroffene
  • Schulung Ihrer Mitarbeitenden

Was bedeutet „externer Datenschutzbeauftragter“ rechtlich?

Die DSGVO verpflichtet in Art. 37 bestimmte Unternehmen zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB). In Deutschland gilt nach §38 BDSG zusätzlich: Sobald mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist ein DSB Pflicht. Der DSB kann intern bestellt oder extern beauftragt werden.

Als externer DSB übernehmen wir sämtliche Aufgaben, die Art. 39 DSGVO dem Datenschutzbeauftragten zuweist: Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen, Überwachung der Einhaltung der DSGVO, Beratung bei der Datenschutzfolgenabschätzung, Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und die Funktion als Anlaufstelle für betroffene Personen.

Vorteile gegenüber einem internen DSB

Ein interner DSB genießt nach §38 Abs. 2 i.V.m. §6 Abs. 4 BDSG einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser besteht während der Bestellung und ein Jahr nach der Abberufung. Das macht die interne Lösung unflexibel. Bei einem externen DSB entfällt dieser Kündigungsschutz vollständig, da es sich um ein Dienstvertragsverhältnis handelt.

Darüber hinaus vermeidet ein externer DSB Interessenkonflikte, die Art. 38 Abs. 6 DSGVO ausdrücklich untersagt. Geschäftsführer, IT-Leiter, Personalverantwortliche und Marketingleiter können wegen inhärenter Rollenkonflikte nicht als DSB bestellt werden. Ein externer Beauftragter ist per Definition frei von solchen Konflikten.

Hinzu kommt: Ein externer DSB bringt Erfahrung aus zahlreichen Mandaten und Branchen mit. Dieses breit gefächerte Wissen fließt direkt in die Beratung Ihres Unternehmens ein.

Wie sieht die tägliche Arbeit aus?

Als Ihr externer DSB sind wir fester Bestandteil Ihrer Organisation. Konkret bedeutet das: regelmäßige Beratungsgespräche mit der Geschäftsleitung, Prüfung neuer Verarbeitungstätigkeiten vor der Einführung, Bewertung von Auftragsverarbeitungsverträgen (AVV), Unterstützung bei Betroffenenanfragen und die laufende Aktualisierung Ihrer Datenschutzdokumentation.

Wir sind per Telefon und E-Mail erreichbar, führen die jährliche Datenschutzprüfung per Videokonferenz durch und stehen bei Datenpannen sofort zur Verfügung. Die Benennung gegenüber der Aufsichtsbehörde und die Veröffentlichung der Kontaktdaten gemäß Art. 37 Abs. 7 DSGVO übernehmen wir ebenfalls.

Konsequenzen bei Nichtbenennung

Wer trotz Pflicht keinen DSB benennt, riskiert ein Bußgeld nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Außerdem fehlt ein zentraler Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde, was bei Prüfungen erhebliche Nachteile mit sich bringt.

DSGVO Audit Art. 5 Abs. 2, Art. 24 DSGVO

DSGVO Audit

Art. 5 Abs. 2, Art. 24 DSGVO (Rechenschaftspflicht)

Details

  • Detaillierte Gap-Analyse
  • Priorisierter Maßnahmenplan
  • Risikobewertung aller Prozesse
  • Management-Summary
  • Nachverfolgbare Dokumentation

Ein Datenschutz-Audit zeigt, wo Ihr Unternehmen heute steht. Wir prüfen Prozesse, IT, Verträge und Dokumentation gegen die Anforderungen der DSGVO und bewerten jede Lücke nach Risiko.

Sie erhalten eine Gap-Analyse, einen priorisierten Maßnahmenplan und eine kurze Zusammenfassung für die Geschäftsleitung. Damit erfüllen Sie auch die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO: Sie können nachweisen, dass Sie den Datenschutz im Griff haben.

Zum Datenschutz-Audit →

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Art. 30 DSGVO

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Art. 30 DSGVO

Details

  • Vollständiges VVT nach Art. 30
  • Dokumentation aller Verarbeitungen
  • Regelmäßige Aktualisierung
  • Sofort vorlagefähig für Behörden

Was muss im VVT stehen?

Art. 30 Abs. 1 DSGVO definiert den Mindestinhalt des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten. Für jede Verarbeitung müssen dokumentiert werden: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. des DSB, die Zwecke der Verarbeitung, eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und Datenkategorien, die Kategorien von Empfängern (auch in Drittländern), geplante Löschfristen und eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO.

In der Praxis umfasst ein gut geführtes VVT je nach Unternehmensgröße zwischen 15 und über 100 einzelne Verarbeitungstätigkeiten, von der Lohnbuchhaltung über das CRM bis zum Website-Tracking.

Warum betrifft die Pflicht nahezu jedes Unternehmen?

Art. 30 Abs. 5 DSGVO enthält zwar eine Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. Diese Ausnahme greift jedoch nur, wenn die Verarbeitung kein Risiko für Betroffene birgt, nur gelegentlich erfolgt und keine besonderen Datenkategorien nach Art. 9 oder Art. 10 DSGVO betrifft.

In der Realität erfüllt praktisch kein Unternehmen alle drei Bedingungen gleichzeitig. Bereits eine regelmäßige Lohnabrechnung, ein Newsletter-Versand oder eine Kundendatenbank macht die Verarbeitung „nicht nur gelegentlich“. Die Aufsichtsbehörden stellen deshalb klar: Nahezu jedes Unternehmen muss ein VVT führen.

Wie erstellen und pflegen wir Ihr VVT?

Wir beginnen mit einer systematischen Bestandsaufnahme. In Interviews mit allen relevanten Abteilungen erfassen wir jede Verarbeitungstätigkeit, identifizieren die Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO) und dokumentieren Datenflüsse, Empfänger und Löschfristen.

Anschließend überführen wir alles in ein strukturiertes, digitales Verzeichnis. Dieses ist jederzeit vorlagefähig, falls die Aufsichtsbehörde eine Einsicht nach Art. 30 Abs. 4 DSGVO verlangt. Die laufende Pflege stellen wir sicher, indem wir bei jeder Änderung Ihrer Prozesse, neuen Tools oder neuen Geschäftsfeldern das VVT aktualisieren.

Fehlendes VVT als Risiko

Ein fehlendes oder unvollständiges VVT verstößt gegen Art. 30 DSGVO und kann nach Art. 83 Abs. 4 lit. a mit Bußgeldern von bis zu 10 Millionen Euro geahndet werden. Zudem ist das VVT die Grundlage für viele weitere Datenschutzpflichten: Ohne VVT können Sie weder Löschfristen einhalten noch Betroffenenanfragen korrekt beantworten.

Mitarbeiterschulungen Art. 39 Abs. 1 lit. a DSGVO

Mitarbeiterschulungen

Art. 39 Abs. 1 lit. a DSGVO · Art. 32 DSGVO

Unsere Formate

  • Online-Schulungen, einmal im Jahr
  • Live per Videokonferenz
  • Zuschnitt nach Zielgruppe
  • Teilnahmebestätigungen
  • Regelmäßige Auffrischungen

Die meisten Datenpannen entstehen durch Fehler im Alltag: eine E-Mail an den falschen Empfänger, ein Klick auf einen Phishing-Link. Eine Schulung macht Ihre Mitarbeitenden aufmerksam und erfüllt die Pflicht des DSB zur Sensibilisierung nach Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO.

Wir schulen online, einmal im Jahr auf Ihre Anfrage, je nach Paket bis zu 4, 6 oder 8 Stunden. Termin und Teilnehmende organisieren Sie, die Teilnahme dokumentieren wir für Ihren Nachweis.

Zur Datenschutzschulung →

Datenschutz­folgen­abschätzung Art. 35, 36 DSGVO

Datenschutz­folgen­abschätzung

Art. 35, 36 DSGVO

Details

  • Vorabprüfung der DSFA-Pflicht
  • Vollständige DSFA-Dokumentation
  • Risikobewertung und Abhilfemaßnahmen
  • Begleitung bei der Vorabkonsultation

Birgt eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Betroffenen, verlangt Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Typische Fälle sind Videoüberwachung, umfangreiche Gesundheitsdaten oder neue Software, die Menschen bewertet.

Wir prüfen zuerst, ob eine DSFA nötig ist, und führen sie dann strukturiert durch: Beschreibung der Verarbeitung, Bewertung von Notwendigkeit und Risiken, Maßnahmen und Dokumentation. Bleibt ein hohes Risiko, begleiten wir die Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO.

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Datenpannen­management Art. 33, 34 DSGVO

Datenpannen­management

Art. 33, 34 DSGVO

Unsere Unterstützung

  • Notfall-Reaktionsplan
  • Risikobewertung des Vorfalls
  • Meldung an die Aufsichtsbehörde
  • Benachrichtigung Betroffener
  • Lückenlose Dokumentation

Bei einer Datenpanne zählt jede Stunde: Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss in der Regel binnen 72 Stunden nach Kenntnis erfolgen (Art. 33 DSGVO). Bei hohem Risiko müssen auch die Betroffenen informiert werden (Art. 34 DSGVO).

Wir bewerten den Vorfall mit Ihnen, schreiben die Meldung, dokumentieren alles für die Behörde und helfen, die Ursache abzustellen. Vorbeugend erstellen wir einen Notfallplan, damit im Ernstfall jeder weiß, was zu tun ist. Akuter Vorfall? Rufen Sie an: 089 / 2000 1420.

Datenpanne melden: Sofort-Hilfe →

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Ob Sie einen externen DSB suchen, ein Audit benötigen oder Ihre Mitarbeitenden schulen möchten: Wir beraten Sie unverbindlich und finden die passende Lösung für Ihr Unternehmen.