Wie funktioniert das Recht auf Auskunft konkret?

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist eines der am häufigsten ausgeuebten Betroffenenrechte und ein zentrales Transparenzinstrument. Es ermöglicht Betroffenen, Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten auszuueben.

Was kann ich verlangen?

Das Auskunftsrecht ist zweistufig (Art. 15 Abs. 1 DSGVO):

  1. Bestätigung, ob überhaupt Daten verarbeitet werden (auch eine "Negativauskunft" muss erteilt werden).
  2. Konkrete Auskunft über: Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger oder Empfängerkategorien, geplante Speicherdauer oder Kriterien, Betroffenenrechte (Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch), Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde, Herkunft der Daten (bei Dritterhebung), automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich der involvierten Logik.

Zusätzlich hat die betroffene Person ein Recht auf Kopie der verarbeiteten Daten (Art. 15 Abs. 3). Die erste Kopie ist kostenlos. Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Bei elektronischem Antrag ist die Auskunft in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen (z.B. PDF).

Wie stelle ich einen Auskunftsantrag?

  • Ein formloser Antrag genügt - per E-Mail, Brief oder sogar mündlich.
  • Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die betroffene Person muss nicht angeben, warum sie die Auskunft verlangt.
  • Der Antrag kann an jede bekannte Kontaktstelle des Verantwortlichen oder an den Datenschutzbeauftragten gerichtet werden.

Fristen und Kosten:

  • Antwort muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erfolgen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  • Bei komplexen Anfragen oder großer Anfragenzahl: Verlängerung um maximal zwei weitere Monate - aber nur mit Begründung innerhalb des ersten Monats.
  • Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos (Art. 12 Abs. 5 S. 1 DSGVO).

Wann darf die Auskunft eingeschränkt werden?

Das BDSG sieht in Paragraph 34 Einschränkungen vor, etwa wenn die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden würde, die Daten nur aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert sind oder der Aufwand bei nicht automatisiert verarbeiteten Daten unverhältnismäßig wäre. Wird die Auskunft verweigert, ist sie auf Verlangen dem BfDI zu erteilen (Paragraph 34 Abs. 3 BDSG).

Quellen

Art. 15, Art. 12 DSGVOParagraph 34 BDSGErwGr. 63, 64DSK-Kurzpapier Nr. 6

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