Was müßen Unternehmen beim Auskunftsrecht beachten?

Das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) ist eines der am häufigsten ausgübten Betroffenenrechte und stellt Unternehmen vor erhebliche praktische Herausforderungen.

Umfang des Auskunftsrechts

Die betroffene Person hat Recht auf:

  • Bestätigung, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden (auch Negativauskunft!)
  • Auskunft über: Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Herkunft der Daten, automatisierte Entscheidungsfindung inkl. Logik
  • Kopie der verarbeiteten Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) - erste Kopie kostenlos

Fristen und Kosten

  • Frist: Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Verlängerung um maximal zwei weitere Monate bei Komplexität.
  • Kosten: Grundsätzlich kostenlos. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen: angemessenes Entgelt oder Ablehnung möglich - Beweislast beim Verantwortlichen.
  • Form: Bei elektronischem Antrag in einem gängigen elektronischen Format (z.B. PDF).

Identitätsprüfung

Bei Zweifeln an der Identität darf der Verantwortliche zusätzliche Informationen zur Bestätigung anfordern (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Dies darf aber nicht zur Hürde gemacht werden.

Einschränkungen (Paragraph 34 BDSG)

In bestimmten Fällen kann das Auskunftsrecht eingeschränkt sein: bei Daten, die nur aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert sind, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder bei unverhältnismäßigem Aufwand bei nicht automatisiert verarbeiteten Daten.

Handlungsempfehlung

Etablieren Sie interne Prozesse: Wer nimmt Anfragen entgegen? Wie werden die Daten zusammengestellt? Wie wird die Frist eingehalten? Halten Sie Antwortvorlagen bereit und schulen Sie Ihre Mitarbeiter.

Quellen

Art. 12, 15 DSGVOParagraph 34 BDSGEG 63, 64DSK-Kurzpapier Nr. 6

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