Ja, grundsätzlich gelten die Betroffenenrechte nach der DSGVO auch gegenüber öffentlichen Stellen. Das BDSG sieht jedoch einige spezifische Einschränkungen vor, die auf der Öffnungsklausel des Art. 23 DSGVO beruhen.
Einschränkungen der Informationspflichten (Paragraphen 32-33 BDSG):
Die Informationspflicht bei Zweckänderung (Art. 13 Abs. 3 DSGVO) besteht nicht, wenn sie die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen gefährden, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder die Geltendmachung rechtlicher Ansprüche gefährden würde. Bei Übermittlungen an Verfassungsschutz, BND oder MAD ist die Information nur mit deren Zustimmung möglich (Paragraph 33 Abs. 3 BDSG).
Einschränkung des Auskunftsrechts (Paragraph 34 BDSG):
Kein Auskunftsrecht, wenn die betroffene Person nicht zu informieren ist (Paragraph 33) oder wenn Sicherheitsbedenken bestehen. In diesem Fall wird die Auskunft an den BfDI erteilt.
Einschränkung des Widerspruchsrechts (Paragraph 36 BDSG):
Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO besteht gegenüber öffentlichen Stellen nicht, soweit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Das Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2) bleibt aber auch gegenüber Behörden unberührt.
Einschränkung des Löschungsrechts (Paragraph 35 BDSG):
Bei nicht automatisierter Verarbeitung kann statt der Löschung die Einschränkung treten. Bei gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen kann ebenfalls die Einschränkung statt der Löschung erfolgen.
Wichtig: Alle Einschränkungen müßen dokumentiert werden, und in den meisten Fällen müßen geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden. Die Behörde muss die Gründe für die Einschränkung begründen (soweit dies den Zweck nicht gefährdet).