Welche Widerspruchsrechte haben Betroffene und was bedeutet das für Unternehmen?

Art. 21 DSGVO gibt betroffenen Personen zwei verschiedene Widerspruchsrechte.

Allgemeines Widerspruchsrecht (Art. 21 Abs. 1)

Bei Verarbeitung auf Basis von öffentlichem Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder berechtigtem Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) kann die betroffene Person aus Gründen ihrer besonderen Situation widersprechen. Der Verantwortliche muss dann die Verarbeitung einstellen, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Widerspruchsrecht bei Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2-3)

Bei Widerspruch gegen Verarbeitung zum Zweck der Direktwerbung ist die Verarbeitung SOFORT und OHNE Abwägung einzustellen. Dieses Recht ist unbedingt - es gibt keine Ausnahme. Jede Werbe-E-Mail muss einen Abmeldelink enthalten.

Pflichten für Unternehmen

  • Auf das Widerspruchsrecht muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen hingewiesen werden (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).
  • Prozesse zur Bearbeitung von Widersprüchen müßen etabliert sein.
  • Bei Diensten der Informationsgesellschaft darf der Widerspruch mittels automatisierter Verfahren ausgeuebt werden (Art. 21 Abs. 5 DSGVO).

Quellen

Art. 21 DSGVOEG 69, 70DSK-Kurzpapier Nr. 3

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