Ein Widerruf beendet eine Einwilligung. Ab dann dürfen Sie die Daten für diesen Zweck nicht mehr verarbeiten, eine Begründung braucht die Person nicht (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Ein Widerspruch richtet sich gegen eine Verarbeitung aus berechtigtem oder öffentlichem Interesse (Art. 21 DSGVO). Dann prüfen Sie, ob Ihre Gründe überwiegen. Bei Werbung gibt es keine Abwägung: Sie stoppen sofort. In beiden Fällen bleibt die bisherige Verarbeitung rechtmäßig.
Der Unterschied auf einen Blick
| Merkmal | Widerruf | Widerspruch |
|---|---|---|
| Fundstelle | Art. 7 Abs. 3 DSGVO | Art. 21 DSGVO |
| Ihre Rechtsgrundlage | Einwilligung | berechtigtes oder öffentliches Interesse |
| Begründung nötig? | nein | ja, Gründe aus der besonderen Situation; bei Werbung nein |
| Ihre Prüfung | keine | Abwägung; bei Werbung keine |
| Folge | Verarbeitung für diesen Zweck endet | Verarbeitung endet, außer Ihre zwingenden Gründe überwiegen |
| Rückwirkung | nein | nein |
Was ist es denn nun? Anträge richtig einordnen
Kunden und Beschäftigte kennen die Begriffe selten. "Ich widerspreche der Nutzung meiner Daten" kann ein Widerruf sein, "Löschen Sie mich aus dem Verteiler" ein Widerspruch gegen Werbung. Maßgeblich ist, was die Person erkennbar will, nicht das Wort. Schauen Sie zuerst in Ihr Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die betroffene Verarbeitung? Danach richtet sich, wie Sie reagieren.
So reagieren Sie auf einen Widerruf
- Beenden Sie die Verarbeitung, die auf der Einwilligung beruht, etwa Newsletter, Fotos auf der Website oder Tracking.
- Prüfen Sie, ob Sie die Daten löschen müssen (Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO). Das ist der Fall, wenn keine andere Rechtsgrundlage besteht.
- Löschen Sie nicht mehr als nötig. Rechnungen und Vertragsdaten beruhen auf anderen Grundlagen und unterliegen Aufbewahrungspflichten.
- Der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Ein Abmeldelink oder eine formlose E-Mail genügen, ein Brief per Einschreiben darf nicht verlangt werden.
So reagieren Sie auf einen Widerspruch
Allgemeiner Widerspruch (Art. 21 Abs. 1 DSGVO): Die Person nennt Gründe aus ihrer besonderen Situation. Sie dürfen weiterverarbeiten, wenn Sie zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die überwiegen, oder die Daten zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen brauchen. Während der Prüfung kann die Person verlangen, dass Sie die Verarbeitung einschränken (Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO).
Widerspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO): Keine Begründung, keine Abwägung. Sie verwenden die Daten nicht mehr für Werbung, auch nicht für damit verbundenes Profiling. Speichern Sie die Adresse in einer Sperrliste, damit sie nicht über einen anderen Weg wieder in den Verteiler gelangt.
Auf das Widerspruchsrecht müssen Sie spätestens bei der ersten Kommunikation ausdrücklich und getrennt von anderen Informationen hinweisen (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).
Frist, Identität und Bestätigung
Sie handeln unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei Werbung sollte die Sperre sofort wirken. Die Identität prüfen Sie nur bei begründeten Zweifeln, etwa wenn ein Dritter für jemanden widerruft (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Bestätigen Sie kurz, was Sie veranlasst haben. Lehnen Sie einen allgemeinen Widerspruch ab, begründen Sie das und weisen auf das Beschwerderecht hin (Art. 12 Abs. 4 DSGVO).
Dokumentation
Halten Sie Eingang, Einordnung als Widerruf oder Widerspruch, Ergebnis der Abwägung und die umgesetzten Maßnahmen fest. So können Sie der Aufsichtsbehörde zeigen, dass Sie richtig reagiert haben.
Typische Fehler
- Der Newsletter kommt weiter, weil CRM und Versandtool nicht verbunden sind.
- Nach einem Werbewiderspruch wird nach Gründen gefragt.
- Beim Widerruf wird der ganze Kundendatensatz gelöscht, auch Rechnungen.
- Der Hinweis nach Art. 21 Abs. 4 DSGVO fehlt oder steht versteckt in der Datenschutzerklärung.
- Der Kundenservice kennt den Unterschied nicht und leitet Anträge nicht weiter.
Eine kurze Datenschutzschulung für Vertrieb und Kundenservice verhindert die meisten dieser Fehler. Vertiefend erklären die Artikel zu den Widerspruchsrechten und zur Einwilligung, was Sie vorab beachten müssen.