Ja - und dies ist eines der stärksten Betroffenenrechte. Das Widerspruchsrecht gegen Direktwerbung ist unbedingt und absolut.
Der Widerspruch gegen Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 DSGVO):
- Kann jederzeit eingelegt werden.
- Erfordert keine Begründung.
- Erfordert keine Interessenabwägung - anders als der allgemeine Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1.
- Umfasst auch das Profiling, soweit es mit Direktwerbung in Verbindung steht.
Sofortige Wirkung (Art. 21 Abs. 3 DSGVO):
Nach dem Widerspruch dürfen die personenbezogenen Daten nicht mehr für Werbezwecke verarbeitet werden. Dies gilt sofort und unbedingt.
Hinweispflicht (Art. 21 Abs. 4 DSGVO):
Der Verantwortliche muss die betroffene Person spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Der Hinweis muss klar und getrennt von anderen Informationen erfolgen. In der Praxis bedeutet dies: Jede Werbe-E-Mail muss einen Abmeldelink enthalten.
Automatisierter Widerspruch (Art. 21 Abs. 5 DSGVO):
Bei Diensten der Informationsgesellschaft kann der Widerspruch auch mithilfe automatisierter Verfahren eingelegt werden (z.B. technische Spezifikationen).
Zusätzliche wettbewerbsrechtliche Schranken:
Unabhängig von der DSGVO gelten nach Paragraph 7 UWG:
- Telefon- und Faxwerbung gegenüber Verbrauchern: Nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zuläßig.
- E-Mail-/SMS-Werbung: Grundsätzlich nur mit Einwilligung; Ausnahme: Eigenwerbung bei Bestandskunden unter den Voraußetzungen des Paragraph 7 Abs. 3 UWG.