Welche Gesetze regeln den Datenschutz in Deutschland?

DSGVO, insbesondere Art. 9, 30, 88, 91, 95 · BDSG, insbesondere §§ 22, 26, 31, 37a, 38, 40, 42, 43 · §§ 3, 19, 25 TDDDG · § 5 DDG · Stand 07.10.2026

Kurz gesagt

Den Datenschutz in Deutschland regeln vor allem die DSGVO und das BDSG, das sie etwa beim Beschäftigtendatenschutz und bei der Pflicht zum Datenschutzbeauftragten ergänzt. Für Websites und Apps gilt zusätzlich das TDDDG. Hinzu kommen Spezialgesetze wie UWG, KUG, § 203 StGB, HinSchG, kirchliches Datenschutzrecht und Landesdatenschutzgesetze für Behörden.

Den Datenschutz in Deutschland regeln vor allem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als EU-Verordnung und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als deutsches Ergänzungsgesetz. Für Websites, Apps und Telekommunikation kommt das TDDDG hinzu. Daneben gelten Spezialgesetze, etwa für Kirchen, Sozialdaten, Werbung, Fotos, Berufsgeheimnisse und Hinweisgeber. Welche davon Ihr Unternehmen betreffen, hängt von Branche, Größe und Tätigkeit ab.

Die Grundordnung kurz erklärt

Die DSGVO gilt unmittelbar und geht dem deutschen Recht vor. Das BDSG und die Spezialgesetze füllen nur die Spielräume, die die DSGVO lässt, oder regeln Bereiche wie Cookies, die die DSGVO nicht abschließend erfasst. Wie die Vorrangregeln im Einzelnen funktionieren, erklärt der Artikel Was ist das Verhältnis von DSGVO, BDSG und TDDDG zueinander?

Datenschutzgesetze in Deutschland: Die Übersicht

Gesetz Gilt für Wichtigste Inhalte für Unternehmen Fundstelle
DSGVO alle Unternehmen, Vereine und Behörden Grundsätze, Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte, Verarbeitungsverzeichnis, Datenpannen, Bußgelder VO (EU) 2016/679, gilt seit 25.05.2018
BDSG Unternehmen und Bundesbehörden § 22 besondere Kategorien, § 26 Beschäftigtendaten, § 38 Datenschutzbeauftragter, § 31 Scoring, §§ 42, 43 Straf- und Bußgeldvorschriften BDSG vom 30.06.2017
TDDDG Websites, Apps, Telekommunikation § 25 Cookies und Zugriff auf Endgeräte, § 19 technische Vorkehrungen, § 3 Fernmeldegeheimnis seit 01.12.2021, bis 13.05.2024 TTDSG
DDG Anbieter digitaler Dienste Impressumspflicht § 5 DDG, ersetzt seit 14.05.2024 das TMG
Landesdatenschutzgesetze Behörden und öffentliche Stellen der Länder und Kommunen ergänzen die DSGVO für den öffentlichen Bereich je Bundesland ein Gesetz
Kirchliches Datenschutzrecht katholische und evangelische Einrichtungen, auch Caritas und Diakonie eigene Gesetze, eigene kirchliche Aufsicht KDG, DSG-EKD, Art. 91 DSGVO
Sozialdatenschutz Sozialleistungsträger wie Krankenkassen und Jobcenter Sozialgeheimnis § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X
Betriebsverfassungsgesetz Betriebe mit Betriebsrat Datenschutz im Betriebsrat, Mitbestimmung bei Überwachungstechnik § 79a, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
UWG werbende Unternehmen Einwilligung für Werbung per E-Mail und Telefon § 7 UWG
Kunsturhebergesetz Veröffentlichung von Fotos Einwilligung der Abgebildeten und Ausnahmen §§ 22, 23 KUG
Strafgesetzbuch Berufsgeheimnisträger und alle Personen Schweigepflicht, Schutz vor heimlichen Bildaufnahmen §§ 203, 201a StGB
HinSchG Beschäftigungsgeber ab 50 Beschäftigten interne Meldestelle, Vertraulichkeit, Datenverarbeitung §§ 8, 10, 12 HinSchG
KI-Verordnung Anbieter und Betreiber von KI-Systemen risikobasierte Pflichten, KI-Kompetenz VO (EU) 2024/1689
Data Act Hersteller vernetzter Produkte, Cloud-Anbieter Zugang zu Gerätedaten, Anbieterwechsel VO (EU) 2023/2854, gilt seit 12.09.2025
BSI-Gesetz (NIS2) wichtige und besonders wichtige Einrichtungen IT-Sicherheit, Meldepflichten bei Vorfällen BSIG, in Kraft seit 06.12.2025

Was sich zuletzt geändert hat

  • BDSG: § 31 BDSG zu Scoring und Bonitätsauskünften wird zum 20.11.2026 durch § 37a BDSG ersetzt. Die Abschaffung der deutschen Benennungspflicht in § 38 Abs. 1 BDSG ist nur angekündigt, nicht beschlossen. Die Schwelle von 20 Personen gilt also weiter. Details finden Sie auf der Seite Wann ist ein Datenschutzbeauftragter Pflicht?
  • TDDDG und DDG: Seit dem 14.05.2024 heißen die Gesetze anders, das Impressum steht in § 5 DDG. Das Fernmeldegeheimnis steht in § 3 TDDDG, nicht mehr im Telekommunikationsgesetz.
  • KI-Verordnung: Die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO ist seit dem 27.07.2026 durch die VO (EU) 2026/1744 abgeschwächt.

Zwei Hinweise zur Einordnung: Das Verhältnis des Kunsturhebergesetzes zur DSGVO ist umstritten. Prüfen Sie Fotos deshalb immer auch nach Art. 6 DSGVO. Und § 26 BDSG ist nicht die einzige Grundlage für Beschäftigtendaten, Art. 6 und Art. 88 DSGVO spielen ebenfalls eine Rolle.

Welche Gesetze gelten für mein Unternehmen?

Online-Shop mit 12 Beschäftigten

Grundlage ist die DSGVO. Für die Website kommen § 25 und § 19 TDDDG sowie das Impressum nach § 5 DDG hinzu. Newsletter und E-Mail-Werbung an Bestandskunden richten sich nach § 7 Abs. 3 UWG. Prüft der Shop die Bonität über eine Auskunftei, gilt § 31 BDSG, ab dem 20.11.2026 § 37a BDSG. Für die Beschäftigten gilt § 26 BDSG. Eine Pflicht zum Datenschutzbeauftragten nach § 38 BDSG besteht bei 12 Beschäftigten in der Regel nicht.

Arztpraxis

Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO, ergänzt durch § 22 BDSG. Ärztinnen und Ärzte unterliegen zusätzlich der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Die Behandlungsakte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Was das für die Praxis bedeutet, zeigt die Seite Datenschutz in der Arztpraxis.

Handwerksbetrieb mit 25 Beschäftigten

Neben der DSGVO gilt § 26 BDSG für Personalakten, Zeiterfassung und Fahrzeugortung. Ob ein Datenschutzbeauftragter Pflicht ist, hängt davon ab, ob mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 BDSG). Monteure, die täglich mit Tablet und Auftrags-App arbeiten, können mitzählen. Eine interne Meldestelle nach § 12 HinSchG ist unter 50 Beschäftigten nicht vorgeschrieben. Gibt es einen Betriebsrat, gilt § 79a BetrVG. Fotos von Beschäftigten auf der Website brauchen eine saubere Grundlage nach DSGVO und KUG.

Kirchlicher Kita-Träger

Für katholische Träger gilt das KDG, für evangelische das DSG-EKD. Art. 91 DSGVO erlaubt diese eigenen Regeln, die Aufsicht führt eine kirchliche Datenschutzaufsicht. Wird die Kita im Rahmen der Jugendhilfe in Anspruch genommen, ist der Schutz der Daten in entsprechender Weise zu gewährleisten (§ 61 Abs. 3 SGB VIII). Für Fotos von Kindern holen Sie in der Regel die Einwilligung der Sorgeberechtigten ein.

Praktische Schritte

  1. Listen Sie Ihre Tätigkeiten auf: Website, Shop, Werbung, Beschäftigte, Gesundheitsdaten, KI-Einsatz, Hinweisgebersystem.
  2. Ordnen Sie jeder Tätigkeit die Gesetze aus der Tabelle zu.
  3. Prüfen Sie Sonderstatus: kirchlicher Träger, Berufsgeheimnisträger, NIS2-Einrichtung.
  4. Zählen Sie die Personen, die ständig mit personenbezogenen Daten arbeiten (§ 38 BDSG).
  5. Dokumentieren Sie das Ergebnis, etwa zusammen mit dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO).
  6. Prüfen Sie jährlich, ob Gesetzesänderungen wie § 37a BDSG Sie betreffen.

Datenkodex unterstützt als externer Datenschutzbeauftragter Unternehmen dabei, die für sie geltenden Datenschutzgesetze zu bestimmen und umzusetzen. Einen strukturierten Überblick liefert ein Datenschutz-Audit.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 9, 30, 88, 91, 95BDSG, gesetze-im-internet.de/bdsg_2018 (abgerufen 07.10.2026)§ 37a BDSG in der ab 20.11.2026 geltenden Fassung (Art. 3 G v. 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139)TDDDG, gesetze-im-internet.de/ttdsgDDG vom 06.05.2024, in Kraft seit 14.05.2024§ 7 UWG, §§ 22, 23 KUG, §§ 201a, 203 StGB, § 630f BGBHinSchG §§ 8, 10, 12BetrVG §§ 79a, 87§ 35 SGB I, § 67 SGB X, § 61 SGB VIIIGesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), Deutsche BischofskonferenzVerordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), anwendbar seit 12.09.2025BSI-Gesetz vom 02.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301), in Kraft seit 06.12.2025

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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