Welche Rolle spielt der Betriebsrat beim Datenschutz?

§ 26 Abs. 6 BDSG · Art. 88 Abs. 1 DSGVO · § 26 Abs. 4 BDSG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung der Beschäftigten überwachen können (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), etwa Videoüberwachung, Zeiterfassung oder Microsoft 365. Betriebsvereinbarungen können eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sein. Zugleich muss der Betriebsrat bei eigenen Verarbeitungen selbst den Datenschutz einhalten.

Der Betriebsrat hat im Datenschutz eine doppelte Rolle: Er ist einerseits Mitbestimmungsorgan bei der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen und andererseits selbst an das Datenschutzrecht gebunden.

Mitbestimmung

§ 26 Abs. 6 BDSG stellt klar, dass die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten unberührt bleiben. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Dies umfasst Videoüberwachung, Zeiterfassung, GPS-Tracking, E-Mail-Überwachung, IT-Systeme wie Microsoft 365 und jede Software, die Nutzungsdaten erfasst.

Betriebsvereinbarungen als Rechtsgrundlage

Kollektivvereinbarungen (Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge) können nach § 26 Abs. 4 BDSG als eigenständige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten dienen. Art. 88 Abs. 2 DSGVO verlangt allerdings, dass Betriebsvereinbarungen angemessene Schutzmaßnahmen enthalten und das Schutzniveau der DSGVO nicht unterschreiten.

Betriebsrat als Verantwortlicher

Der Betriebsrat verarbeitet selbst personenbezogene Daten (z. B. bei Betriebsratsversammlungen, Beschwerden, BEM-Verfahren). Er ist an die DSGVO und das BDSG gebunden und muss die Datenschutzgrundsätze einhalten.

Eine Datenschutzschulung für Betriebsrat und Führungskräfte schafft ein gemeinsames Verständnis der Regeln.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs. 4 und 6 BDSGArt. 88 Abs. 1 und 2 DSGVODSK-Kurzpapier Nr. 14

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Verwandte Fragen