Was regelt der Beschäftigtendatenschutz?

§ 26 BDSG · Art. 88 DSGVO · Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO · Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Der Beschäftigtendatenschutz regelt, welche Daten Arbeitgeber über Bewerber, Beschäftigte und Ehemalige verarbeiten dürfen. Erlaubt ist, was für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (§ 26 BDSG, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Einwilligungen sind nur eingeschränkt tauglich, Betriebsvereinbarungen können eine eigene Grundlage sein. Anlasslose Überwachung ist unzulässig.

Der Beschäftigtendatenschutz regelt, welche Daten Arbeitgeber über Bewerber, Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte verarbeiten dürfen. Grundlage sind die DSGVO und § 26 BDSG, der die Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO nutzt. Erlaubt ist, was für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Einwilligungen sind nur eingeschränkt tauglich, Betriebsvereinbarungen können eine eigene Grundlage sein.

Die Grundregel

Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen verarbeitet werden, wenn das für die Entscheidung über die Begründung, für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder für die Rechte und Pflichten der Interessenvertretung erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Der Maßstab ist streng: Verarbeitet werden darf nur, was für den konkreten Zweck wirklich gebraucht wird.

Wichtig seit 2023: Der EuGH hat am 30.03.2023 entschieden, dass nationale Regeln zum Beschäftigtendatenschutz nur dann eine eigene Rechtsgrundlage sein können, wenn sie die strengen Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllen (C-34/21). Seitdem ist umstritten, ob § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG das tut. Stützen Sie Verarbeitungen im Arbeitsverhältnis deshalb zusätzlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Arbeitsvertrag) oder lit. c (gesetzliche Pflicht, etwa Steuer- und Sozialversicherungsrecht). Ein eigenes Beschäftigtendatenschutzgesetz ist angekündigt, aber noch nicht beschlossen. § 26 BDSG gilt unverändert.

Wer ist Beschäftigter?

Der Begriff ist weit (§ 26 Abs. 8 BDSG): Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher, Auszubildende, Praktikanten, Freiwilligendienstleistende, arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter, Beamte und Soldaten. Auch Bewerber und ehemalige Beschäftigte gelten als Beschäftigte.

Aufdeckung von Straftaten

Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen Daten nur verarbeitet werden, wenn dokumentierte tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, die Verarbeitung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten nicht überwiegt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Anlasslose Überwachung aller Beschäftigten oder Datensammlungen auf Vorrat sind unzulässig.

Einwilligung im Arbeitsverhältnis

Wegen der Abhängigkeit vom Arbeitgeber ist die Freiwilligkeit einer Einwilligung besonders zu prüfen. Sie liegt insbesondere vor, wenn Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangen oder Arbeitgeber und Beschäftigte gleichgelagerte Interessen verfolgen (§ 26 Abs. 2 BDSG). Beispiele sind die Privatnutzung eines Dienstwagens, betriebliches Gesundheitsmanagement oder Fotos auf der Website. Die Einwilligung erfolgt schriftlich oder elektronisch, soweit nicht besondere Umstände eine andere Form rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss über den Zweck und das Widerrufsrecht informieren.

Sensible Daten

Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit oder Gewerkschaftszugehörigkeit dürfen verarbeitet werden, wenn das zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse entgegensteht (§ 26 Abs. 3 BDSG, Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO). Beispiele sind Arbeitsunfähigkeitszeiten, der Schwerbehindertenstatus und die Konfession für die Kirchensteuer. Angemessene Schutzmaßnahmen nach § 22 Abs. 2 BDSG sind Pflicht.

Betriebsvereinbarungen

Kollektivvereinbarungen, also Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, können die Verarbeitung von Beschäftigtendaten regeln (§ 26 Abs. 4 BDSG). Sie müssen angemessene und besondere Maßnahmen zur Wahrung der Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der Beschäftigten enthalten (Art. 88 Abs. 2 DSGVO). Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bleiben unberührt (§ 26 Abs. 6 BDSG). Bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung überwachen können, hat er mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Typische Themen im Unternehmen

Thema Worauf es ankommt
Bewerbung nur Fragen mit Bezug zur Stelle, Löschung nach Abschluss
Personalakte Zugriff nur für Berechtigte, Auskunftsrecht der Beschäftigten
Zeiterfassung Pflicht zur Erfassung, aber keine Leistungsprofile
Videoüberwachung nur mit konkretem Anlass, nie in Sozialräumen
E-Mail und Internet Regelung der Privatnutzung entscheidet über Kontrollmöglichkeiten
Microsoft 365 und andere Software Auswertungen zu Aktivität und Leistung begrenzen, Betriebsrat beteiligen

Pflichten des Arbeitgebers

Rechtsgrundlagen

§ 26 BDSGArt. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVOArt. 9 Abs. 2 lit. b DSGVOArt. 88 DSGVOEG 155 DSGVO§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGEuGH, Urteil vom 30.03.2023, C-34/21DSK-Kurzpapier Nr. 14

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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