Was ist bei Mitarbeiterüberwachung erlaubt und was nicht?

Die Überwachung von Mitarbeitern ist ein hochsensibler Bereich, in dem Arbeitgeberinteressen und Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten aufeinandertreffen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Jede Überwachungsmassnahme muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO - Datenminimierung). Es ist immer zu prüfen, ob der Zweck nicht mit milderen Mitteln erreicht werden kann.

Was grundsätzlich zuläßig sein kann:

  • Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Eingangsbereich, Kassenzonen): Unter den Voraußetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nach strenger Interessenabwägung. Die DSK-OH Videoueberwachung (2020) verlangt dokumentierte Vorfälle als Grundlage. Speicherdauer in der Regel maximal 48-72 Stunden.
  • Zeiterfassung: Zuläßig zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses (Paragraph 26 Abs. 1 S. 1 BDSG).
  • Anlassbezogene Kontrolle des dienstlichen E-Mail-Verkehrs: Wenn Privatnutzung verboten ist, kann der Arbeitgeber bei konkretem Verdacht auf Pflichtverletzung dienstliche E-Mails einsehen.

Was grundsätzlich unzuläßig ist:

  • Permanente Videoueberwachung am Arbeitsplatz ohne konkreten Anlass: unverhältnismäßig.
  • Videoueberwachung in Sanitärräumen, Umkleiden, Pausenräumen: generell unzuläßig (DSK-Kurzpapier Nr. 15).
  • Tonaufzeichnung: In der Regel strafbar nach Paragraph 201 StGB.
  • Permanente anlasslose Überwachung des E-Mail- und Internetverkehrs.
  • Keylogger und Bildschirmaufzeichnung ohne konkreten Verdacht und ohne vorherige Information.
  • Verdachtsunabhängige, verdeckte Maßnahmen gegen alle Mitarbeiter (Paragraph 26 Abs. 1 S. 2 BDSG).

Bei erlaubter Privatnutzung: Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail und Internet, wird er zum Anbieter von Telekommunikationsdiensten. In diesem Fall greift das Fernmeldegeheimnis (Paragraph 3 TDDDG), und die Kontrollmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Die DSK empfiehlt daher, klare betriebliche Regelungen zu treffen.

DSFA-Pflicht: Bei systematischer, umfangreicher Überwachung am Arbeitsplatz ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte (Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Quellen

Paragraph 26 Abs. 1 BDSG, Art. 5 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Art. 35 DSGVO, Paragraph 3 TDDDG, DSK-OH Videoueberwachung (2020), DSK-Kurzpapier Nr. 14 und 15, DSK-OH E-Mail und Internet am Arbeitsplatz (2016)

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