Was ist bei Mitarbeiterüberwachung erlaubt und was nicht?

§ 26 Abs. 1 BDSG · Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO · § 4 BDSG · Art. 5 Abs. 1 DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nur überwachen, soweit das für das Arbeitsverhältnis erforderlich und verhältnismäßig ist. Zulässig sein können Zeiterfassung, Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche und anlassbezogene Kontrollen. Unzulässig sind in der Regel dauerhafte, anlasslose Überwachung, Keylogger und Kameras in Sozialräumen. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen.

Die Überwachung von Mitarbeitern ist ein hochsensibler Bereich, in dem Arbeitgeberinteressen und Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten aufeinandertreffen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Jede Überwachungsmaßnahme muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, Datenminimierung). Es ist immer zu prüfen, ob der Zweck nicht mit milderen Mitteln erreicht werden kann.

Was grundsätzlich zulässig sein kann

  • Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Eingangsbereich, Kassenzonen): Unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nach strenger Interessenabwägung. Die DSK-OH Videoüberwachung (2020) verlangt dokumentierte Vorfälle als Grundlage. Speicherdauer in der Regel höchstens 72 Stunden.
  • Zeiterfassung: Zulässig zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG).
  • Anlassbezogene Kontrolle des dienstlichen E-Mail-Verkehrs: Wenn Privatnutzung verboten ist, kann der Arbeitgeber bei konkretem Verdacht auf Pflichtverletzung dienstliche E-Mails einsehen.

Was grundsätzlich unzulässig ist

  • Permanente Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne konkreten Anlass: unverhältnismäßig.
  • Videoüberwachung in Sanitärräumen, Umkleiden, Pausenräumen: generell unzulässig (DSK-Kurzpapier Nr. 15).
  • Tonaufzeichnung: In der Regel strafbar nach § 201 StGB.
  • Permanente anlasslose Überwachung des E-Mail- und Internetverkehrs.
  • Keylogger und Bildschirmaufzeichnung ohne konkreten Verdacht und ohne vorherige Information.
  • Verdachtsunabhängige, verdeckte Maßnahmen gegen alle Mitarbeiter (§ 26 Abs. 1 S. 2 BDSG).

Bei erlaubter Privatnutzung: Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail und Internet, wird er nach Auffassung vieler Aufsichtsbehörden zum Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Dann greift das Fernmeldegeheimnis (§ 3 TDDDG), und die Kontrollmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Das ist umstritten, Arbeitsgerichte sehen es teilweise anders. Die DSK empfiehlt daher, klare betriebliche Regelungen zu treffen.

DSFA-Pflicht: Bei systematischer, umfangreicher Überwachung am Arbeitsplatz ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Eine Datenschutzschulung für Führungskräfte hilft, unzulässige Kontrollen im Alltag zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs. 1 BDSGArt. 5 Abs. 1 DSGVOArt. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOArt. 35 DSGVO§ 3 TDDDGDSK-OH Videoüberwachung (2020)DSK-Kurzpapier Nr. 14 und 15DSK-OH E-Mail und Internet am Arbeitsplatz (2016)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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