Die Überwachung von Mitarbeitern ist ein hochsensibler Bereich, in dem Arbeitgeberinteressen und Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten aufeinandertreffen.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Jede Überwachungsmassnahme muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO - Datenminimierung). Es ist immer zu prüfen, ob der Zweck nicht mit milderen Mitteln erreicht werden kann.
Was grundsätzlich zuläßig sein kann:
- Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Eingangsbereich, Kassenzonen): Unter den Voraußetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nach strenger Interessenabwägung. Die DSK-OH Videoueberwachung (2020) verlangt dokumentierte Vorfälle als Grundlage. Speicherdauer in der Regel maximal 48-72 Stunden.
- Zeiterfassung: Zuläßig zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses (Paragraph 26 Abs. 1 S. 1 BDSG).
- Anlassbezogene Kontrolle des dienstlichen E-Mail-Verkehrs: Wenn Privatnutzung verboten ist, kann der Arbeitgeber bei konkretem Verdacht auf Pflichtverletzung dienstliche E-Mails einsehen.
Was grundsätzlich unzuläßig ist:
- Permanente Videoueberwachung am Arbeitsplatz ohne konkreten Anlass: unverhältnismäßig.
- Videoueberwachung in Sanitärräumen, Umkleiden, Pausenräumen: generell unzuläßig (DSK-Kurzpapier Nr. 15).
- Tonaufzeichnung: In der Regel strafbar nach Paragraph 201 StGB.
- Permanente anlasslose Überwachung des E-Mail- und Internetverkehrs.
- Keylogger und Bildschirmaufzeichnung ohne konkreten Verdacht und ohne vorherige Information.
- Verdachtsunabhängige, verdeckte Maßnahmen gegen alle Mitarbeiter (Paragraph 26 Abs. 1 S. 2 BDSG).
Bei erlaubter Privatnutzung: Erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung von E-Mail und Internet, wird er zum Anbieter von Telekommunikationsdiensten. In diesem Fall greift das Fernmeldegeheimnis (Paragraph 3 TDDDG), und die Kontrollmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Die DSK empfiehlt daher, klare betriebliche Regelungen zu treffen.
DSFA-Pflicht: Bei systematischer, umfangreicher Überwachung am Arbeitsplatz ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich. Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte (Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).