Welche Daten darf der Arbeitgeber bei der Bewerbung erheben?

Bewerber gelten als Beschäftigte im Sinne des Paragraph 26 Abs. 8 BDSG. Die Datenerhebung muss für die Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein.

Zuläßige Fragen und Daten:

  • Name, Anschrift, Kontaktdaten
  • Berufliche Qualifikationen, Ausbildung, Berufserfahrung
  • Fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle
  • Bestehende Wettbewerbsverbote
  • Schwerbehinderung (nur soweit für die Stelle relevant oder für die Berechnung der Pflichtquote)

Unzuläßige Fragen und Daten:

  • Schwangerschaft (Diskriminierungsverbot nach AGG)
  • Familienplanung, Kinderwunsch
  • Religion oder Weltanschauung (Ausnahme: Tendenzbetriebe)
  • Parteizugehörigkeit
  • Gewerkschaftsmitgliedschaft
  • Sexuelle Orientierung
  • Vorstrafen (Ausnahme: wenn für die Tätigkeit relevant, z.B. Kassierer -> Vermögensdelikte)
  • Gesundheitszustand (Ausnahme: wenn für die Tätigkeit unmittelbar relevant)

Führungszeugnis (Art. 10 DSGVO): Daten über strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund gesetzlicher Grundlage verarbeitet werden. Die Anforderung eines Führungszeugnisses ist nur zuläßig, wenn die Tätigkeit dies rechtfertigt.

Social-Media-Recherche: Eine Recherche in beruflichen Netzwerken (LinkedIn, XING) kann unter Umständen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, wenn die Informationen berufsbezogen sind. Die Durchsicht privater Social-Media-Profile (Facebook, Instagram) ist dagegen in der Regel unzuläßig, da die vernünftigen Erwartungen der Bewerber dem entgegenstehen (EG 47 DSGVO).

Aufbewahrung von Bewerbungsunterlagen: Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens sind die Unterlagen abgelehnter Bewerber zu löschen - in der Regel nach 3-6 Monaten (Frist für AGG-Klagen: 2 Monate nach Zugang der Ablehnung, plus Klagefrist).

Quellen

Paragraph 26 Abs. 1 S. 1 und Abs. 8 BDSG, Art. 9 DSGVO, Art. 10 DSGVO, EG 47 DSGVO, DSK-Kurzpapier Nr. 14

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