Bewerber gelten als Beschäftigte im Sinne des Paragraph 26 Abs. 8 BDSG. Die Datenerhebung muss für die Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sein.
Zuläßige Fragen und Daten:
- Name, Anschrift, Kontaktdaten
- Berufliche Qualifikationen, Ausbildung, Berufserfahrung
- Fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle
- Bestehende Wettbewerbsverbote
- Schwerbehinderung (nur soweit für die Stelle relevant oder für die Berechnung der Pflichtquote)
Unzuläßige Fragen und Daten:
- Schwangerschaft (Diskriminierungsverbot nach AGG)
- Familienplanung, Kinderwunsch
- Religion oder Weltanschauung (Ausnahme: Tendenzbetriebe)
- Parteizugehörigkeit
- Gewerkschaftsmitgliedschaft
- Sexuelle Orientierung
- Vorstrafen (Ausnahme: wenn für die Tätigkeit relevant, z.B. Kassierer -> Vermögensdelikte)
- Gesundheitszustand (Ausnahme: wenn für die Tätigkeit unmittelbar relevant)
Führungszeugnis (Art. 10 DSGVO): Daten über strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund gesetzlicher Grundlage verarbeitet werden. Die Anforderung eines Führungszeugnisses ist nur zuläßig, wenn die Tätigkeit dies rechtfertigt.
Social-Media-Recherche: Eine Recherche in beruflichen Netzwerken (LinkedIn, XING) kann unter Umständen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, wenn die Informationen berufsbezogen sind. Die Durchsicht privater Social-Media-Profile (Facebook, Instagram) ist dagegen in der Regel unzuläßig, da die vernünftigen Erwartungen der Bewerber dem entgegenstehen (EG 47 DSGVO).
Aufbewahrung von Bewerbungsunterlagen: Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens sind die Unterlagen abgelehnter Bewerber zu löschen - in der Regel nach 3-6 Monaten (Frist für AGG-Klagen: 2 Monate nach Zugang der Ablehnung, plus Klagefrist).