Darf der Arbeitgeber Social-Media-Profile von Bewerbern prüfen?

§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG · Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO · Art. 9 DSGVO · EG 47 DSGVO · Stand 07.10.2026

Kurz gesagt

Berufliche Netzwerke wie LinkedIn oder XING dürfen Arbeitgeber bei Bewerbern in der Regel einsehen, weil sie der beruflichen Darstellung dienen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Private Profile auf Facebook, Instagram oder TikTok systematisch zu durchsuchen, ist dagegen regelmäßig unzulässig. Über die Recherche sind Bewerber zu informieren (Art. 14 DSGVO).

Ja, aber nur eingeschränkt. Berufliche Profile wie LinkedIn oder XING dürfen Sie in der Regel ansehen, wenn es um die fachliche Eignung geht. Private Profile auf Facebook, Instagram oder TikTok gezielt zu durchsuchen, ist regelmäßig unzulässig. Über eine Recherche informieren Sie die Bewerber (Art. 14 DSGVO).

Berufliche Netzwerke (LinkedIn, XING)

Die Sichtung öffentlich zugänglicher Profile in beruflichen Netzwerken ist grundsätzlich zulässig, da diese Plattformen gerade auf berufliche Selbstdarstellung ausgerichtet sind. Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Einschätzung der fachlichen Eignung). Die vernünftigen Erwartungen der Bewerber (EG 47 DSGVO) umfassen bei beruflichen Netzwerken, dass potenzielle Arbeitgeber diese Profile einsehen.

Private Netzwerke (Facebook, Instagram, TikTok)

Die systematische Durchsicht privater Social-Media-Profile ist in der Regel unzulässig. Bewerber erwarten nicht, dass private Posts und Fotos in die Personalauswahl einfließen. Die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der Bewerber überwiegen regelmäßig die Arbeitgeberinteressen. Zudem können durch private Profile Informationen über besondere Datenkategorien (Religion, politische Meinung, sexuelle Orientierung) bekannt werden, deren Verarbeitung nach Art. 9 DSGVO grundsätzlich verboten ist.

Auch offensichtlich öffentlich gemachte Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO) rechtfertigen nicht automatisch eine Verarbeitung im Bewerbungsverfahren. Die Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) muss beachtet werden: Das öffentliche Teilen eines Fotos auf Instagram dient einem anderen Zweck als die Personalauswahl.

Praktische Empfehlung

Nur berufliche Netzwerke einbeziehen, Erkenntnisse dokumentieren, Bewerber über die Datenquelle informieren (Art. 14 DSGVO, Informationspflicht bei Dritterhebung), keine besonderen Datenkategorien verarbeiten.

Eine Datenschutzschulung für alle, die Bewerbungen bearbeiten, schafft hier Klarheit.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSGArt. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOArt. 9 DSGVOArt. 14 DSGVOEG 47 DSGVODSK-Kurzpapier Nr. 14

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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