Was gilt bei Zeiterfassungssystemen?

§ 26 Abs. 1 BDSG · Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO · Art. 9 DSGVO · Art. 25 DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Arbeitgeber sind zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet (BAG, 13.09.2022). Erfasst werden dürfen Beginn, Ende und Pausen, nicht aber Standort oder Tätigkeitsinhalte ohne besonderen Grund. Biometrische Systeme wie Fingerabdruck-Scanner sind meist unverhältnismäßig, weil Chipkarte oder PIN genügen. Der Betriebsrat hat bei der Einführung mitzubestimmen.

Zeiterfassungssysteme verarbeiten personenbezogene Daten und unterliegen daher den Anforderungen des Datenschutzrechts.

Rechtsgrundlage

Die Verarbeitung von Arbeitszeitdaten ist für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG), insbesondere für die Entgeltabrechnung und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes. Seit der BAG-Entscheidung vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet.

Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)

Es dürfen nur die für die Zeiterfassung notwendigen Daten erhoben werden: Beginn und Ende der Arbeitszeit, Pausen. Standortdaten, Bildaufnahmen oder die Erfassung von Tätigkeitsinhalten gehen über das Erforderliche hinaus und bedürften einer gesonderten Rechtfertigung.

Biometrische Zeiterfassung

Systeme, die biometrische Daten verwenden (Fingerabdruck, Iris-Scan, Gesichtserkennung), verarbeiten besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Dies ist grundsätzlich verboten und nur mit ausdrücklicher Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) oder bei zwingender Erforderlichkeit zulässig. Das DSK-Positionspapier Biometrische Analyse (2019) stellt klar, dass für die Zutrittskontrolle oder Zeiterfassung in der Regel mildere Mittel (Chipkarte, PIN) ausreichen, sodass biometrische Verfahren nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig sind. Die Einwilligung ist im Beschäftigungsverhältnis wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zudem problematisch.

Privacy by Design (Art. 25 DSGVO)

Das Zeiterfassungssystem sollte datenschutzfreundlich voreingestellt sein: keine Standorterfassung in der Grundeinstellung, keine automatische Auswertung von Leistungsdaten, Zugriffsbeschränkungen auf Vorgesetzte und Personalabteilung.

Betriebsrat

Zeiterfassungssysteme unterliegen der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Führungskräfte und Personalabteilung lernen die Grenzen in einer Datenschutzschulung. Die Regeln für andere Kontrollen erklärt der Artikel zur Mitarbeiterüberwachung.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs. 1 BDSGArt. 5 Abs. 1 lit. c DSGVOArt. 9 DSGVOArt. 25 DSGVODSK-Positionspapier Biometrische Analyse (2019)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Verwandte Fragen