Welche Anforderungen stellt das TDDDG an Websites?

Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) regelt den Datenschutz bei digitalen Diensten und ist für jeden Website-Betreiber in Deutschland relevant.

Anwendungsbereich: Das TDDDG gilt für alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine Niederlassung haben oder digitale Dienste erbringen (Paragraph 1 Abs. 3 TDDDG). "Anbieter von digitalen Diensten" ist weit definiert und umfasst jeden, der eigene oder fremde digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang vermittelt (Paragraph 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG).

Zentrale Anforderungen:

  1. Paragraph 25 - Cookie-Paragraph: Einwilligung für jede Speicherung auf oder Zugriff auf Endeinrichtungen, die nicht technisch notwendig ist. Dies ist die wichtigste Vorschrift für Websites.

  2. Paragraph 19 - Technische Vorkehrungen: Anbieter digitaler Dienste müßen sicherstellen, dass Nutzer den Dienst jederzeit beenden können und gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.

  3. Paragraph 21 - Bestandsdaten: Die Verarbeitung von Bestandsdaten ist nur zuläßig, soweit sie für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

  4. Paragraph 26 - Einwilligungsverwaltungsdienste (PIMS): Das TDDDG sieht ein Anerkennungsverfahren für Dienste zur zentralen Einwilligungsverwaltung vor. Die Rechtsverordnung hierzu steht noch aus, könnte aber die Cookie-Banner-Landschaft grundlegend verändern.

Bußgelder: Verstöße gegen Paragraph 25 können mit bis zu 300.000 Euro geahndet werden (Paragraph 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 TDDDG). Zuständig sind die Landesaufsichtsbehörden, bei TK-Anbietern und Bundesbehörden der BfDI (Paragraph 29 Abs. 2 TDDDG).

Verhältnis zur DSGVO: Das TDDDG ist lex specialis für den Zugriff auf Endeinrichtungen. Die Einwilligungsanforderungen richten sich nach der DSGVO. Beide Regelungen gelten kumulativ: Paragraph 25 TDDDG für den Zugriff auf die Endeinrichtung, die DSGVO für die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten.

Quellen

Paragraph 1 Abs. 3 TDDDG, Paragraph 2 Abs. 2 Nr. 1 TDDDG, Paragraph 19 TDDDG, Paragraph 21 TDDDG, Paragraph 25 TDDDG, Paragraph 26 TDDDG, Paragraph 28 TDDDG, Paragraph 29 TDDDG

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