Was sind technisch notwendige Cookies?

§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG · Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Technisch notwendig sind Cookies, die unbedingt erforderlich sind, damit Sie einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitstellen können (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Dazu zählen Session-, Warenkorb-, Login- und Consent-Cookies sowie Sicherheits-Token. Analyse-, Werbe- und Social-Media-Cookies gehören nicht dazu, auch wenn sie für das Geschäft nützlich sind.

Technisch notwendige Cookies sind solche, die "unbedingt erforderlich" sind, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitstellen kann (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG). Sie sind ohne Einwilligung zulässig, weil sie die Grundfunktion der Website erst ermöglichen.

Beispiele für technisch notwendige Cookies

  • Session-Cookies: Halten die Sitzung aufrecht, damit der Nutzer nicht bei jedem Seitenwechsel erneut identifiziert werden muss. Werden beim Schließen des Browsers gelöscht.
  • Warenkorb-Cookies: Speichern die Auswahl des Nutzers in einem Online-Shop während des Einkaufs.
  • Authentifizierungs-Cookies: Ermöglichen den Login-Status im geschützten Bereich einer Website.
  • Spracheinstellungs-Cookies: Speichern die vom Nutzer gewählte Sprache.
  • Consent-Cookies: Speichern die Cookie-Entscheidung des Nutzers selbst (ob er zugestimmt oder abgelehnt hat).
  • Load-Balancing-Cookies: Verteilen Anfragen auf verschiedene Server für die Stabilisierung des Dienstes.
  • CSRF-Tokens: Schützen Formulare vor Cross-Site-Request-Forgery-Angriffen und dienen der IT-Sicherheit.

Keine technisch notwendigen Cookies sind dagegen: Analyse-Cookies (auch wenn der Betreiber sie für nützlich hält), Werbe-Cookies, Tracking-Pixel, Cookies für A/B-Tests (sofern nicht allein der Funktionsfähigkeit dienend), Social-Media-Cookies und Cookies, die Nutzungsprofile erstellen. Die DSK-OH Digitale Dienste stellt klar, dass die Beurteilung aus Sicht des Nutzers erfolgt: Der Nutzer muss den Dienst ausdrücklich gewünscht haben, und das Cookie muss für genau diesen Dienst unbedingt erforderlich sein.

Die Grenze ist eng zu ziehen. Ein Cookie, das lediglich der Bequemlichkeit oder der Geschäftsoptimierung des Anbieters dient, ist nicht "unbedingt erforderlich". Die Beweislast liegt beim Anbieter.

Für alle anderen Cookies brauchen Sie eine Einwilligung. Wie das Banner aussehen muss, erklärt der Artikel Brauche ich ein Cookie-Banner?. Ein Datenschutz-Audit zeigt, welche Cookies Ihre Website tatsächlich setzt.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TDDDGArt. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL 2002/58/EGDSK-OH Digitale Dienste (November 2024)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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