Braucht mein Online-Shop besondere Datenschutzhinweise?

Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO · Art. 13 DSGVO · Art. 28 DSGVO · § 25 TDDDG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Ja. Ein Online-Shop verarbeitet mehr Daten als eine einfache Website: Bestell- und Zahlungsdaten, oft Bonitätsprüfungen, Versanddienstleister und Tracking. Die Datenschutzerklärung muss jeden dieser Vorgänge mit Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Speicherdauer beschreiben. Für Tracking brauchen Sie eine Einwilligung, für Rechnungen gelten Aufbewahrungsfristen von acht Jahren.

Ja. Ein Online-Shop hat gegenüber einer einfachen Informationswebsite deutlich erweiterte Datenschutzanforderungen, da umfangreichere personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Vertragsabwicklung

Die Verarbeitung von Name, Adresse, E-Mail, Zahlungsdaten und Bestellhistorie ist für die Vertragserfüllung erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die Datenschutzerklärung muss diese Zwecke detailliert benennen.

Zahlungsdienstleister

Werden externe Zahlungsdienste (PayPal, Klarna, Stripe) eingebunden, erfolgt eine Datenübermittlung an Dritte. Dies muss in der Datenschutzerklärung angegeben werden (Art. 13 Abs. 1 lit. e DSGVO). Je nach Ausgestaltung liegt eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine eigenständige Verarbeitung vor; im letzteren Fall ist eine eigene Rechtsgrundlage erforderlich.

Bonitätsprüfung

Eine Bonitätsabfrage, etwa vor einem Kauf auf Rechnung, braucht eine Rechtsgrundlage, meist Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f DSGVO, und muss vorab transparent gemacht werden. Hängt die Entscheidung maßgeblich vom Score ab, gilt Art. 22 DSGVO (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21). Die Anforderungen an Scoring regelt bis 19.11.2026 § 31 BDSG, danach der neue § 37a BDSG.

Tracking und Analyse

Für Tracking-Cookies (Retargeting, Conversion-Tracking, Affiliate-Marketing) gelten die Anforderungen des § 25 TDDDG: Eine vorherige Einwilligung ist erforderlich.

Drittlandstransfer

Werden Dienste eingesetzt, die Daten in Drittländer übermitteln (z. B. US-Zahlungsdienstleister, Cloud-Hosting), müssen die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt werden.

Aufbewahrungsfristen

Rechnungen sind Buchungsbelege und werden acht Jahre aufbewahrt, Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre, Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre (§ 147 AO, § 257 HGB). Dies ist eine Ausnahme vom Löschungsrecht nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO.

Ob Datenschutzerklärung, Zahlungsdienste und Tracking in Ihrem Shop zusammenpassen, zeigt ein Datenschutz-Audit.

Rechtsgrundlagen

Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVOArt. 13 DSGVOArt. 17 Abs. 3 lit. b DSGVOArt. 28 DSGVOArt. 44 ff. DSGVO§ 25 TDDDG§ 31 BDSG (bis 19.11.2026)§ 37a BDSG (ab 20.11.2026)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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