Nichts. Die ePrivacy-Verordnung (ePVO) sollte die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG ersetzen, wurde aber nie verabschiedet. Die EU-Kommission hat den Entwurf 2025 zurückgezogen. Maßgeblich bleiben die ePrivacy-Richtlinie, in Deutschland umgesetzt durch das TDDDG, und die DSGVO.
Aktuelle Rechtslage
Deutschland hat Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie durch § 25 TDDDG (früher § 25 TTDSG) in nationales Recht umgesetzt. Die Cookie-Regelung basiert also derzeit auf einer nationalen Umsetzung einer EU-Richtlinie, nicht auf einer direkt geltenden EU-Verordnung.
Was die ePVO ändern sollte
Die ePrivacy-Verordnung hätte als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gegolten (wie die DSGVO) und nationale Umsetzungsgesetze wie § 25 TDDDG verdrängt. Diskutiert wurden unter anderem: einheitliche Cookie-Regeln in der gesamten EU, Regelungen zu Browser-Einstellungen als Einwilligungsmechanismus (was dem Konzept des § 26 TDDDG ähnelt), erweiterte Regeln für elektronische Kommunikation (Messenger, VoIP) und die Einbeziehung von Metadaten in den Schutzbereich.
Praktische Bedeutung jetzt
Website-Betreiber sollten sich an der aktuellen Rechtslage orientieren: § 25 TDDDG plus DSGVO. Die DSK-OH Digitale Dienste (November 2024) bietet die aktuellste Auslegungshilfe. Wer diese Anforderungen erfüllt, ist gut aufgestellt. Ob die Kommission einen neuen Anlauf für einheitliche Regeln unternimmt, bleibt abzuwarten.
Ob Ihre Website die aktuelle Rechtslage einhält, zeigt ein Datenschutz-Audit.