Was ist das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT)?

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) ist das zentrale Compliance-Dokument im Datenschutz. Es dokumentiert systematisch alle Verarbeitungsvorgänge mit personenbezogenen Daten.

Wer muss ein VVT führen?

Grundsätzlich jeder Verantwortliche UND jeder Auftragsverarbeiter (Art. 30 Abs. 1 und 2 DSGVO). Die theoretische Ausnahme für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern (Art. 30 Abs. 5 DSGVO) greift in der Praxis fast nie, da sie nur gilt, wenn die Verarbeitung:

  • kein Risiko birgt UND
  • nur gelegentlich erfolgt UND
  • keine sensiblen Daten oder Strafdaten betrifft.

Da bereits die regelmäßige Verarbeitung von Kunden- oder Beschäftigtendaten genügt, um die Ausnahme auszuschließen, muss faktisch JEDES Unternehmen ein VVT führen (DSK-Kurzpapier Nr. 1).

Pflichtinhalt für Verantwortliche (Art. 30 Abs. 1)

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. des DSB
  • Zwecke der Verarbeitung
  • Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten
  • Kategorien von Empfängern (einschließlich Drittländer)
  • Übermittlungen an Drittländer mit Dokumentation der Garantien
  • Vorgesehene Löschfristen
  • Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM)

Pflichtinhalt für Auftragsverarbeiter (Art. 30 Abs. 2)

Kontaktdaten, Kategorien der Verarbeitungen für jeden Verantwortlichen, Drittlandtransfers und TOM-Beschreibung.

Form und Verfügbarkeit

Das VVT muss schriftlich (auch elektronisch) geführt werden und der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorgelegt werden können (Art. 30 Abs. 3-4 DSGVO). Es ist NICHT öffentlich. Bußgelder bei Verstößen: bis zu 10 Mio. Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO).

Quellen

Art. 30, Art. 5 Abs. 2, Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVOEG 13, 82DSK-Kurzpapier Nr. 1

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