Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) Pflicht?

Die DSFA ist ein systematisches Instrument zur Risikoanalyse und -minimierung bei Verarbeitungen mit voraußichtlich hohem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.

Wann ist eine DSFA erforderlich?

Grundregel: Immer wenn eine Verarbeitung voraußichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt (Art. 35 Abs. 1 DSGVO).

Insbesondere bei (Art. 35 Abs. 3):

  • Systematischem und umfangreichem Profiling mit Rechtswirkung (z.B. Scoring, automatisierte Kreditentscheidungen)
  • Umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien (z.B. Gesundheitsdaten in Krankenhäusern)
  • Systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (z.B. Videoueberwachung)

Zusätzlich: Die Aufsichtsbehörden veröffentlichen Listen ("Blacklists") mit Verarbeitungstätigkeiten, die eine DSFA erfordern (Art. 35 Abs. 4 DSGVO).

Ausnahme: Ein einzelner Arzt oder Rechtsanwalt führt regelmäßig keine "umfangreiche" Verarbeitung durch (EG 91 DSGVO).

Pflichtinhalt (Art. 35 Abs. 7)

  1. Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge und Zwecke
  2. Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
  3. Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen
  4. Geplante Abhilfemassnahmen und Schutzvorkehrungen

Wichtige Praxisregeln

  • Die Entscheidung für oder gegen eine DSFA muss SCHRIFTLICH begründet werden - auch wenn keine DSFA durchgeführt wird (DSK-Kurzpapier Nr. 5).
  • Der Datenschutzbeauftragte ist einzubeziehen (Art. 35 Abs. 2 DSGVO).
  • Die DSFA ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein iterativer Prozess mit regelmäßiger Überprüfung.
  • Bei hohem Restrisiko trotz Maßnahmen: vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde (Art. 36 DSGVO).

Quellen

Art. 35, 36 DSGVOEG 84, 89, 90, 91DSK-Kurzpapier Nr. 5

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