Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) sind Pflicht?

Art. 32 DSGVO verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen.

Risikobasierter Ansatz

Der Umfang der Maßnahmen richtet sich nach dem Risiko. Zu berücksichtigen sind: Stand der Technik, Implementierungskosten, Art/Umfang/Umstände/Zwecke der Verarbeitung und die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für betroffene Personen.

Vier Mindestmassnahmen (Art. 32 Abs. 1 lit. a-d)

  1. Pseudonymisierung und Verschlüßelung personenbezogener Daten
  2. Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste dauerhaft sicherstellen
  3. Rasche Wiederherstellung der Verfügbarkeit und des Zugangs nach einem physischen oder technischen Zwischenfall
  4. Regelmäßige Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der TOM

Konkrete Maßnahmen in der Praxis

  • Technisch: HTTPS/TLS-Verschlüßelung, Firewalls, Antivirensoftware, Zugriffskontrollen, Mehr-Faktor-Authentifizierung, automatische Backups, Pseudonymisierung von Datenbanken, sichere Passwortspeicherung als Salted Hash (DSK OH Zugangssicherung)
  • Organisatorisch: Zugriffberechtigungskonzepte, Datenschutzschulungen, Clean-Desk-Policy, Besucherregelungen, Verpflichtung der Beschäftigten auf Vertraulichkeit, Notfallpläne, regelmäßige Audits

Besondere Maßnahmen bei sensiblen Daten

Paragraph 22 Abs. 2 BDSG konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen bei Verarbeitung besonderer Datenkategorien: u.a. Protokollierung von Zugriffen, Sensibilisierung der Beteiligten, Zugangskontrollen, Pseudonymisierung, Verschlüßelung und regelmäßige Überprüfung.

Dokumentationspflicht

Die TOM müßen dokumentiert werden - als Teil des VVT (Art. 30 DSGVO) und als Nachweis der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Quellen

Art. 24, 25, 32 DSGVOParagraph 22 Abs. 2 BDSGEG 78, 83DSK OH Zugangssicherung

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