Welche Dokumentationspflichten bestehen insgesamt?

Die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) durchzieht das gesamte Datenschutzrecht. Der Verantwortliche muss nicht nur compliant sein, sondern dies auch nachweisen können.

Übersicht der Dokumentationspflichten

  1. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO): Alle Verarbeitungsvorgänge systematisch erfassen.

  2. Rechtsgrundlagen: Für jede Verarbeitung die Rechtsgrundlage festlegen und dokumentieren.

  3. Einwilligungsnachweise (Art. 7 Abs. 1 DSGVO): Nachweis, dass wirksame Einwilligungen vorliegen (Zeitstempel, Inhalt, Widerrufsmechanismus).

  4. Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DSGVO): Durchführung und Ergebnis dokumentieren. Auch die Entscheidung, KEINE DSFA durchzuführen, muss begründet werden.

  5. Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO): TOM-Dokumentation als Teil des VVT und separat.

  6. Datenschutzverletzungen (Art. 33 Abs. 5 DSGVO): ALLE Datenpannen dokumentieren - auch nicht meldepflichtige.

  7. Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28 DSGVO): Alle AVVs aufbewahren.

  8. Interessenabwägungen: Bei Verarbeitung auf Basis berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f).

  9. Betroffenenanfragen: Eingang, Bearbeitung und Ergebnis dokumentieren.

  10. Schulungsnachweise: Verpflichtungs- und Schulungsnachweise der Beschäftigten.

Aufbewahrung

Die DSGVO nennt keine einheitliche Aufbewahrungsfrist für Dokumentationen. Als Orientierung dient die Verjhrungsfrist für DSGVO-Bußgelder (in der Regel 3-5 Jahre je nach Mitgliedstaat) und die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren (Paragraph 195 BGB).

Quellen

Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 24, Art. 28, Art. 30, Art. 32, Art. 33 Abs. 5, Art. 35 DSGVODSK-Kurzpapier Nr. 1, 8, 19

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