Welche Dokumentationspflichten bestehen insgesamt?

Art. 5 Abs. 2 DSGVO · Art. 24 DSGVO · Art. 30 DSGVO · Art. 33 Abs. 5 DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Aus der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) folgen zahlreiche Dokumentationen: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Rechtsgrundlagen und Interessenabwägungen, Einwilligungsnachweise, technische und organisatorische Maßnahmen, Auftragsverarbeitungsverträge, Datenschutz-Folgenabschätzungen, alle Datenpannen sowie Schulungen und die Bearbeitung von Betroffenenanfragen. Sie müssen die Einhaltung der DSGVO jederzeit nachweisen können.

Die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) durchzieht das gesamte Datenschutzrecht. Der Verantwortliche muss nicht nur compliant sein, sondern dies auch nachweisen können.

Übersicht der Dokumentationspflichten

  1. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO): Alle Verarbeitungsvorgänge systematisch erfassen.

  2. Rechtsgrundlagen: Für jede Verarbeitung die Rechtsgrundlage festlegen und dokumentieren.

  3. Einwilligungsnachweise (Art. 7 Abs. 1 DSGVO): Nachweis, dass wirksame Einwilligungen vorliegen (Zeitstempel, Inhalt, Widerrufsmechanismus).

  4. Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DSGVO): Durchführung und Ergebnis dokumentieren. Auch die Entscheidung, keine DSFA durchzuführen, muss begründet werden.

  5. Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO): TOM-Dokumentation als Teil des VVT und separat.

  6. Datenschutzverletzungen (Art. 33 Abs. 5 DSGVO): Alle Datenpannen dokumentieren, auch nicht meldepflichtige.

  7. Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28 DSGVO): Alle AVVs aufbewahren.

  8. Interessenabwägungen: Bei Verarbeitung auf Basis berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f).

  9. Betroffenenanfragen: Eingang, Bearbeitung und Ergebnis dokumentieren.

  10. Schulungsnachweise: Verpflichtungs- und Schulungsnachweise der Beschäftigten.

Aufbewahrung

Die DSGVO nennt keine einheitliche Aufbewahrungsfrist für Dokumentationen. Als Orientierung dienen die Verjährung von Bußgeldverfahren in Deutschland (drei Jahre, § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche (drei Jahre ab Jahresende, §§ 195, 199 BGB).

Ob Ihre Dokumentation vollständig ist, zeigt ein Datenschutz-Audit.

Rechtsgrundlagen

Art. 5 Abs. 2 DSGVOArt. 7 Abs. 1 DSGVOArt. 24 DSGVOArt. 28 DSGVOArt. 30 DSGVOArt. 32 DSGVOArt. 33 Abs. 5 DSGVOArt. 35 DSGVODSK-Kurzpapier Nr. 1, 8, 19

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Verwandte Fragen