Darf der Arbeitgeber GPS-Ortung von Dienstfahrzeugen nutzen?

§ 26 Abs. 1 BDSG · Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO · Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

GPS-Ortung ist zulässig, wenn sie für einen konkreten Zweck erforderlich ist, etwa Einsatzplanung, Diebstahlschutz oder Nachweis von Fahrten, und die Interessen der Beschäftigten nicht überwiegen. Unzulässig ist eine lückenlose Verhaltens- und Leistungskontrolle oder die Ortung in der Freizeit. Beschäftigte sind zu informieren, der Betriebsrat hat mitzubestimmen.

Die GPS-Ortung von Dienstfahrzeugen ist ein intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten, da hierdurch ein lückenloses Bewegungsprofil erstellt werden kann.

Zulässig kann GPS-Tracking sein, wenn es für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist und die Interessen der Beschäftigten nicht überwiegen. Anerkannte Zwecke sind: Logistiksteuerung und Einsatzplanung bei Lieferdiensten oder Servicetechnikern, Diebstahlschutz für hochwertige Fahrzeuge, Nachweis der Fahrtrouten für Abrechnungszwecke. Die Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG.

Unzulässig ist GPS-Tracking, wenn: die Ortung zur umfassenden Verhaltens- und Leistungskontrolle eingesetzt wird, auch die private Nutzung des Fahrzeugs überwacht wird (auch außerhalb der Arbeitszeit), keine Information der Beschäftigten erfolgt, der Betriebsrat nicht beteiligt wurde oder mildere Mittel (z. B. Fahrtenbuch) ausreichen.

Anforderungen: Transparente Information der Beschäftigten (Art. 13 DSGVO), Regelung in einer Betriebsvereinbarung empfohlen, Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO: keine permanente Echtzeit-Überwachung, wenn Tagesabruf genügt), klare Speicherfristen und Löschkonzepte, Deaktivierungsmöglichkeit bei erlaubter Privatnutzung des Fahrzeugs. Eine DSFA kann bei systematischer Ortung erforderlich sein.

Weitere Formen der Kontrolle behandelt der Artikel zur Mitarbeiterüberwachung.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs. 1 BDSGArt. 5 Abs. 1 lit. c DSGVOArt. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOArt. 13 DSGVOArt. 35 DSGVO

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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