Was gilt bei Videoueberwachung am Arbeitsplatz?

Die Videoueberwachung am Arbeitsplatz unterliegt besonders strengen Anforderungen, da Beschäftigte aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses besonders schutzwürdig sind.

Rechtsgrundlage: Für öffentlich zugängliche Bereiche (Verkaufsräume, Eingangshalle) kann Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden. Für nicht öffentlich zugängliche Arbeitsplätze ist Paragraph 26 Abs. 1 BDSG relevant. In beiden Fällen ist eine strenge Interessenabwägung erforderlich.

Voraußetzungen (DSK-OH Videoueberwachung 2020 und DSK-Kurzpapier Nr. 15):

  • Konkretes, dokumentiertes berechtigtes Interesse (z.B. nachgewiesene Diebstähle, Sachbeschädigungen)
  • Abstrakte Befürchtungen genügen nicht; konkrete Tatsachen müßen vorliegen
  • Zweck muss vor Aktivierung der Kamera schriftlich festgelegt werden
  • Mildere Mittel müßen ausgeschöpft sein

Absolute Verbote:

  • Videoueberwachung in Sanitärräumen, Umkleiden, Pausenräumen ist generell unzuläßig
  • Tonaufzeichnung ist in der Regel strafbar (Paragraph 201 StGB)
  • Permanente verdeckte Überwachung ohne konkreten Verdacht

Speicherdauer: In der Regel maximal 48-72 Stunden. Automatische Löschung muss eingerichtet werden. Längere Speicherung nur in Ausnahmefällen (z.B. laufende Ermittlungen).

Transparenzpflichten (Art. 13 DSGVO): Hinweißchilder mit Kamerasymbol, Name des Verantwortlichen, Kontaktdaten des DSB, Zweck und Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Hinweis auf das vollständige Informationsblatt müßen angebracht werden.

DSFA: Bei systematischer Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist eine DSFA nach Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO Pflicht.

Betriebsrat: Videoueberwachung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Quellen

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Art. 13 DSGVO, Art. 35 DSGVO, Paragraph 26 Abs. 1 BDSG, Paragraph 4 BDSG, DSK-OH Videoueberwachung (2020), DSK-Kurzpapier Nr. 15

Verwandte Fragen