Die Videoueberwachung am Arbeitsplatz unterliegt besonders strengen Anforderungen, da Beschäftigte aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses besonders schutzwürdig sind.
Rechtsgrundlage: Für öffentlich zugängliche Bereiche (Verkaufsräume, Eingangshalle) kann Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden. Für nicht öffentlich zugängliche Arbeitsplätze ist Paragraph 26 Abs. 1 BDSG relevant. In beiden Fällen ist eine strenge Interessenabwägung erforderlich.
Voraußetzungen (DSK-OH Videoueberwachung 2020 und DSK-Kurzpapier Nr. 15):
- Konkretes, dokumentiertes berechtigtes Interesse (z.B. nachgewiesene Diebstähle, Sachbeschädigungen)
- Abstrakte Befürchtungen genügen nicht; konkrete Tatsachen müßen vorliegen
- Zweck muss vor Aktivierung der Kamera schriftlich festgelegt werden
- Mildere Mittel müßen ausgeschöpft sein
Absolute Verbote:
- Videoueberwachung in Sanitärräumen, Umkleiden, Pausenräumen ist generell unzuläßig
- Tonaufzeichnung ist in der Regel strafbar (Paragraph 201 StGB)
- Permanente verdeckte Überwachung ohne konkreten Verdacht
Speicherdauer: In der Regel maximal 48-72 Stunden. Automatische Löschung muss eingerichtet werden. Längere Speicherung nur in Ausnahmefällen (z.B. laufende Ermittlungen).
Transparenzpflichten (Art. 13 DSGVO): Hinweißchilder mit Kamerasymbol, Name des Verantwortlichen, Kontaktdaten des DSB, Zweck und Rechtsgrundlage, Speicherdauer und Hinweis auf das vollständige Informationsblatt müßen angebracht werden.
DSFA: Bei systematischer Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist eine DSFA nach Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO Pflicht.
Betriebsrat: Videoueberwachung unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (Paragraph 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).