Was ist bei Homeoffice und Remote Work datenschutzrechtlich zu beachten?

Art. 32 DSGVO · Art. 28 DSGVO · § 26 BDSG · Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Im Homeoffice gelten dieselben Datenschutzpflichten wie im Büro. Arbeitgeber müssen für sichere Technik sorgen, etwa verschlüsselte Geräte, VPN und Bildschirmsperre, und klare Regeln für Papierunterlagen, private Geräte und Videokonferenzen treffen. Beschäftigte sind zu schulen. Eine technische Leistungsüberwachung zu Hause ist in der Regel unverhältnismäßig.

Homeoffice und Remote Work stellen besondere Herausforderungen für den Datenschutz dar, da die Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der gesicherten Unternehmensumgebung stattfindet.

Technisch-organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)

  • Verschlüsselung der Datenträger und der Datenübertragung (VPN)
  • Separater, abschließbarer Arbeitsbereich zu Hause
  • Bildschirmsperre bei Abwesenheit
  • Sichere Vernichtung von Papierunterlagen
  • Keine Nutzung privater Geräte für Arbeitszwecke (es sei denn, BYOD-Regelung besteht)
  • Sichere WLAN-Verschlüsselung

Organisatorische Regelungen

  • Klare Homeoffice-Vereinbarung mit Datenschutzklauseln
  • Regelung der Zutrittskontrolle: Der Arbeitgeber darf das Homeoffice nicht ohne Weiteres kontrollieren: Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ist zu beachten
  • Schulung der Beschäftigten zu Datenschutz im Homeoffice
  • Regelung für den Umgang mit Papierunterlagen und Datenträgern

Videokonferenzen aus dem Homeoffice: Die DSK-OH Videokonferenzsysteme (2020) betont die besondere Sensibilität: Einblick in das Wohnungsumfeld, Dritte im Haushalt, die Gespräche mithören könnten. Datensparsamkeit ist geboten: Hintergrundunschärfe und Headsets sind empfohlen.

Kontrolle durch den Arbeitgeber: Eine technische Überwachung der Arbeitsleistung im Homeoffice (z. B. durch Screenshots, Mausbewegungstracking, Keylogger) ist in der Regel unverhältnismäßig und unzulässig. Die Arbeitszeiterfassung kann über Self-Reporting oder digitale Zeiterfassungssysteme erfolgen.

Auftragsverarbeitung: Nutzen Beschäftigte im Homeoffice Cloud-Dienste, gelten die Anforderungen des Art. 28 DSGVO. AV-Verträge müssen vorhanden sein.

Welche Schutzmaßnahmen allgemein gelten, erklärt der Artikel zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Rechtsgrundlagen

Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVOArt. 28 DSGVOArt. 32 DSGVO§ 26 BDSGDSK-OH Videokonferenzsysteme (2020)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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