Was ist bei Homeoffice und Remote Work datenschutzrechtlich zu beachten?

Homeoffice und Remote Work stellen besondere Herausforderungen für den Datenschutz dar, da die Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der gesicherten Unternehmensumgebung stattfindet.

Technisch-organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO):

  • Verschlüßelung der Datenträger und der Datenübertragung (VPN)
  • Separater, abschließbarer Arbeitsbereich zu Hause
  • Bildschirmsperre bei Abwesenheit
  • Sichere Vernichtung von Papierunterlagen
  • Keine Nutzung privater Geräte für Arbeitszwecke (es sei denn, BYOD-Regelung besteht)
  • Sichere WLAN-Verschlüßelung

Organisatorische Regelungen:

  • Klare Homeoffice-Vereinbarung mit Datenschutzklauseln
  • Regelung der Zutrittskontrolle: Der Arbeitgeber darf das Homeoffice nicht ohne Weiteres kontrollieren - das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ist zu beachten
  • Schulung der Beschäftigten zu Datenschutz im Homeoffice
  • Regelung für den Umgang mit Papierunterlagen und Datenträgern

Videokonferenzen aus dem Homeoffice: Die DSK-OH Videokonferenzsysteme (2020) betont die besondere Sensibilität: Einblick in das Wohnungsumfeld, Dritte im Haushalt, die Gespräche mithoren könnten. Datensparsamkeit ist geboten - Hintergrundunschärfe und Headsets sind empfohlen.

Kontrolle durch den Arbeitgeber: Eine technische Überwachung der Arbeitsleistung im Homeoffice (z.B. durch Screenshots, Mausbewegungstracking, Keylogger) ist in der Regel unverhältnismäßig und unzuläßig. Die Arbeitszeiterfassung kann über Self-Reporting oder digitale Zeiterfassungssysteme erfolgen.

Auftragsverarbeitung: Nutzen Beschäftigte im Homeoffice Cloud-Dienste, gelten die Anforderungen des Art. 28 DSGVO. AV-Verträge müßen vorhanden sein.

Quellen

Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO, Art. 28 DSGVO, Art. 32 DSGVO, Paragraph 26 BDSG, DSK-OH Videokonferenzsysteme (2020)

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