Müssen Mitarbeiter auf Datenschutz verpflichtet werden?

Art. 29 DSGVO · Art. 32 Abs. 4 DSGVO · Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO · Art. 5 Abs. 2 DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Ja. Sie müssen sicherstellen, dass Beschäftigte Daten nur auf Weisung verarbeiten und die Grundsätze des Datenschutzes kennen (Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO). Üblich ist eine schriftliche oder elektronische Verpflichtungserklärung am ersten Arbeitstag, ergänzt durch regelmäßige Schulungen. Die Verpflichtung gilt auch nach dem Ende der Tätigkeit weiter.

Ja. Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss sicherstellen, dass die Beschäftigten Daten nur auf Weisung verarbeiten und die Grundsätze des Datenschutzes kennen (Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO). Eine schriftliche oder elektronische Verpflichtungserklärung zu Beginn der Tätigkeit ist der übliche Nachweis. Hinzu kommen regelmäßige Schulungen. Auftragsverarbeiter müssen ihre Beschäftigten zusätzlich zur Vertraulichkeit verpflichten (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

Die gesetzliche Grundlage

Die DSGVO kennt keine Pflicht mit dem Namen "Verpflichtung auf das Datengeheimnis" mehr, wie sie das alte BDSG vorsah. Die Pflicht ergibt sich heute aus mehreren Vorschriften:

  • Art. 29 DSGVO: Unterstellte Personen verarbeiten Daten nur auf Weisung des Verantwortlichen, außer ein Gesetz verpflichtet sie dazu.
  • Art. 32 Abs. 4 DSGVO: Der Verantwortliche unternimmt Schritte, damit ihm unterstellte Personen nur auf Anweisung verarbeiten.
  • Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO: Auftragsverarbeiter gewährleisten, dass die befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  • Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO: Sie müssen nachweisen können, dass Sie die Grundsätze einhalten. Dazu gehört auch die Unterrichtung der Beschäftigten.

Inhalt der Verpflichtung

Nach dem DSK-Kurzpapier Nr. 19 sollen die Beschäftigten über die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO unterrichtet werden: Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben und Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Hilfreich sind Beispiele aus dem Arbeitsalltag: keine Daten an Unbefugte, keine Weitergabe von Passwörtern, Bildschirmsperre, Umgang mit Papier und E-Mail. Das Kurzpapier enthält ein Muster.

Je nach Tätigkeit kommen weitere Pflichten hinzu, etwa das Fernmeldegeheimnis (§ 3 TDDDG) bei erlaubter Privatnutzung von E-Mail oder Berufsgeheimnisse (§ 203 StGB) in Arztpraxen, Kanzleien und bei deren Dienstleistern.

Wer muss verpflichtet werden?

Alle Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben: Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten, Leiharbeitnehmer, Aushilfen und ehrenamtlich Tätige. Die Verpflichtung wirkt über das Ende der Tätigkeit hinaus.

Form und Zeitpunkt

  • Zeitpunkt: bei Aufnahme der Tätigkeit, möglichst am ersten Arbeitstag und vor dem ersten Zugriff auf Daten.
  • Form: Die DSGVO schreibt keine Form vor. Eine schriftliche oder elektronische Erklärung mit Datum dient aber als Nachweis.
  • Ablage: in der Personalakte oder einem Schulungssystem.

Einmal unterschreiben reicht nicht

Die Verpflichtung ist der Startpunkt. Wirksam wird Datenschutz erst durch regelmäßige Sensibilisierung:

  • Einführungsschulung für neue Beschäftigte.
  • Auffrischung in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel jährlich.
  • Gezielte Schulung für Bereiche mit sensiblen Daten, etwa Personal, Buchhaltung, Kundenservice, IT.
  • Anpassung bei Wechsel der Aufgaben.
  • Nachweis der Teilnahme.

Die Überwachung der Schulung und Sensibilisierung gehört zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO).

Checkliste

  • Muster-Verpflichtungserklärung erstellen oder aktualisieren.
  • In den Onboarding-Prozess aufnehmen.
  • Kurze Merkblätter zum Umgang mit Daten bereitstellen.
  • Schulungsplan mit Terminen festlegen.
  • Nachweise zentral ablegen.

Rechtsgrundlagen

Art. 5 Abs. 1 und 2 DSGVOArt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b DSGVOArt. 29 DSGVOArt. 32 Abs. 4 DSGVODSK-Kurzpapier Nr. 19Art. 5 Abs. 1-2 DSGVOArt. 24 DSGVOArt. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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