Was gilt beim Einsatz von Microsoft 365 und Teams im Unternehmen?

Art. 28 DSGVO · Art. 26 DSGVO · Art. 32 DSGVO · Art. 44 ff. DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Microsoft 365 und Teams können Sie datenschutzkonform nutzen, wenn Sie den Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen, die Datenverarbeitung in der EU wählen, Diagnosedaten minimieren und Auswertungen zur Leistung der Beschäftigten begrenzen. Die Übermittlung in die USA kann auf das Data Privacy Framework gestützt werden. Beteiligen Sie den Betriebsrat und prüfen Sie eine DSFA.

Der Einsatz von Microsoft 365 (ehemals Office 365) und Teams ist datenschutzrechtlich anspruchsvoll, da umfangreiche Beschäftigtendaten verarbeitet werden.

Auftragsverarbeitung und gemeinsame Verantwortlichkeit

Microsoft verarbeitet Daten teilweise als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO), teilweise aber auch zu eigenen Zwecken (Telemetrie, Diagnostik, Produktverbesserung). Soweit Microsoft Daten zu eigenen Zwecken verarbeitet, liegt keine reine Auftragsverarbeitung vor. Die DSK-OH Videokonferenzsysteme (2020) betont: Wenn der Online-Dienst-Anbieter Daten zu eigenen Zwecken verarbeitet, ist für jede Datenübermittlung eine eigene Rechtsgrundlage erforderlich.

Telemetrie und Diagnosedaten

Microsoft sammelt umfangreiche Telemetriedaten. Die DSK empfiehlt, die Telemetrieeinstellungen auf das Minimum zu reduzieren und die Datenabflüsse genau zu prüfen.

Drittlandstransfer

Microsoft hat Rechenzentren in der EU, verarbeitet aber Daten auch in den USA. Der Drittlandstransfer muss den Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO genügen. Das EU-US Data Privacy Framework kann als Grundlage dienen, sofern Microsoft unter dem Framework zertifiziert ist.

Beschäftigtendatenschutz

Die Auswertung von Aktivitätsdaten der Mitarbeiter (z. B. Productivity Score, Anwesenheitsstatus, Kommunikationshäufigkeit) ist nach § 26 BDSG nur zulässig, soweit sie für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Die Nutzung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist kritisch und unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

DSFA

Bei umfangreichem Einsatz von Microsoft 365 mit Beschäftigtendaten ist eine DSFA nach Art. 35 DSGVO regelmäßig erforderlich.

Praktische Empfehlung

Betriebsvereinbarung abschließen, Telemetrie minimieren, Productivity-Features deaktivieren oder einschränken, AV-Vertrag prüfen und ggf. durch Art. 26-Vereinbarung ergänzen, Drittlandstransfer absichern, DSFA durchführen, Beschäftigte transparent informieren.

Ob Ihre Einstellungen und Verträge zu Microsoft 365 tragen, lässt sich in einem Datenschutz-Audit prüfen.

Rechtsgrundlagen

Art. 26 DSGVOArt. 28 DSGVOArt. 32 DSGVOArt. 35 DSGVOArt. 44 ff. DSGVO§ 26 BDSGDSK-OH Videokonferenzsysteme (2020)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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