Welche Pflichten gelten für die Videoueberwachung?

Videoueberwachung ist ein besonders eingriffsintensiver Verarbeitungsvorgang mit strengen Anforderungen.

Rechtsgrundlage

Für nicht-öffentliche Stellen: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Es gilt eine dreistufige Prüfung: berechtigtes Interesse (z.B. Diebstahlschutz), Erforderlichkeit (kein milderes Mittel) und Interessenabwägung. Betreten eines kameraueberwachten Bereichs ist KEINE Einwilligung (DSK-Kurzpapier Nr. 15).

Absolute Verbotszonen

Videoueberwachung ist AUSNAHMSLOS unzuläßig in: Sanitärräumen, Umkleidekabinen, Saunabereichen, Schlafrämen. Im Arbeitsverhältnis gelten strengere Massstäbe als gegenüber Kunden oder Passanten.

Transparenzpflichten

Ein vorgelagertes Hinweißchild muss enthalten: Kamerasymbol/Piktogramm, Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Kontaktdaten des DSB, Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage, berechtigtes Interesse, Speicherdauer und Hinweis auf vollständiges Informationsblatt am Ort (Art. 13 DSGVO, DSK-Kurzpapier Nr. 15).

Speicherdauer

Grundsätzlich Löschung nach 48 Stunden. Längere Speicherung nur in begründeten Ausnahmefällen. Die Sicherungsnotwendigkeit muss innerhalb von 1-2 Tagen geprüft werden.

DSFA-Pflicht

Bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO).

Privacy by Design

Datenschutzfreundliche Technikgestaltung: zeitliche Einschränkung der Überwachung, Verpixelung von nicht relevanten Bereichen, Deaktivierung unnützer Funktionen (Zoom, Audio, Internet, Funk).

Quellen

Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 13, Art. 25, Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVOParagraph 4 BDSGDSK-Kurzpapier Nr. 15DSK OH Videoueberwachung (2020)

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