Welche Pflichten gelten für die Videoüberwachung?

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO · Art. 13 DSGVO · Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO · §§ 201, 201a StGB · Stand 07.10.2026

Kurz gesagt

Videoüberwachung ist für Unternehmen nur zulässig, wenn ein konkretes berechtigtes Interesse besteht, etwa Diebstahlschutz, kein milderes Mittel genügt und die Interessen der Gefilmten nicht überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Sie müssen vorab per Hinweisschild informieren und Aufnahmen in der Regel nach 72 Stunden löschen. Toiletten und Umkleiden sind tabu.

Unternehmen dürfen Videoüberwachung nur einsetzen, wenn sie ein konkretes berechtigtes Interesse haben, etwa den Schutz vor Diebstahl, kein milderes Mittel genügt und die Interessen der gefilmten Personen nicht überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Sie müssen vorab mit einem Hinweisschild informieren, Aufnahmen in der Regel nach 72 Stunden löschen und bei systematischer Überwachung öffentlicher Bereiche eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen. Verstöße führen zu Bußgeldern, Anordnungen und Schadensersatz.

Rechtsgrundlage

Für Unternehmen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die maßgebliche Grundlage. § 4 BDSG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch für öffentliche Stellen. Die Prüfung erfolgt in drei Schritten:

  1. Berechtigtes Interesse: konkret und dokumentiert, etwa frühere Einbrüche, Diebstähle oder Sachbeschädigungen. Eine abstrakte Gefahr reicht nur bei besonders gefährdeten Objekten.
  2. Erforderlichkeit: Gibt es mildere Mittel, etwa bessere Schlösser, Beleuchtung, Wachdienst oder eine Überwachung nur außerhalb der Öffnungszeiten?
  3. Interessenabwägung: Wie stark wird eingegriffen? Beschäftigte, Kunden und Passanten haben eigene Interessen. Das bloße Betreten eines überwachten Bereichs ist keine Einwilligung.

Legen Sie den Zweck vor Inbetriebnahme schriftlich fest.

Tabuzonen

Videoüberwachung ist unzulässig in Toiletten, Umkleiden, Duschen, Saunen und Schlafräumen. Die unbefugte Bildaufnahme in solchen geschützten Räumen kann nach § 201a StGB strafbar sein. Aufenthalts- und Pausenräume von Beschäftigten sind ebenfalls regelmäßig tabu. Tonaufnahmen sind in der Regel unzulässig und können nach § 201 StGB strafbar sein.

Transparenz: das Hinweisschild

Vor dem überwachten Bereich informieren Sie mit einem gut sichtbaren Schild (Art. 13 DSGVO, DSK-Kurzpapier Nr. 15). Auf die erste Ebene gehören:

  • Kamerasymbol,
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls benannt,
  • Zwecke und Rechtsgrundlage mit dem berechtigten Interesse,
  • Speicherdauer,
  • Hinweis, wo die vollständigen Informationen zu finden sind.

Das vollständige Informationsblatt liegt vor Ort aus oder ist online abrufbar.

Speicherdauer

Die Aufsichtsbehörden halten eine Speicherdauer von in der Regel bis zu 72 Stunden für angemessen. Innerhalb dieser Zeit lässt sich klären, ob ein Vorfall vorliegt. Längere Speicherung braucht eine besondere Begründung, etwa wenn Aufnahmen als Beweis für einen konkreten Vorfall gesichert werden. Richten Sie eine automatische Löschung ein.

Technik datenschutzfreundlich einstellen

  • Erfassungsbereich auf das eigene Grundstück beschränken, fremde Flächen und öffentliche Wege ausblenden oder verpixeln.
  • Zoom, Schwenk- und Audiofunktionen deaktivieren, wenn sie nicht gebraucht werden.
  • Überwachung zeitlich begrenzen, wo möglich.
  • Zugriff auf Aufnahmen auf wenige Personen beschränken und protokollieren.
  • Fernzugriff per App nur verschlüsselt und mit starker Anmeldung.

Beschäftigte und Betriebsrat

Beschäftigte dürfen nicht dauerhaft und anlasslos überwacht werden. Verdeckte Überwachung kommt nur bei einem konkreten, dokumentierten Verdacht einer Straftat in Betracht (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Bei der Einführung von Kameras hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Was für Kameras im Betrieb gilt, mit Muster für das Hinweisschild, erklärt der Artikel zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Datenschutz-Folgenabschätzung

Die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erfordert eine DSFA (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO). Das betrifft etwa Einkaufszentren, große Verkaufsflächen oder Parkhäuser.

Was droht bei unrechtmäßiger Videoüberwachung?

  • Bußgeld: je nach Verstoß bis 10 oder 20 Millionen Euro beziehungsweise 2 oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO). Das bekannteste deutsche Verfahren betraf notebooksbilliger.de: Die Behörde verhängte 2021 wegen Videoüberwachung von Beschäftigten 10,4 Millionen Euro, die Gerichte setzten den Betrag später deutlich herab, zuletzt auf 900.000 Euro.
  • Anordnungen: Die Aufsichtsbehörde kann die Abschaltung von Kameras, die Änderung des Erfassungsbereichs und die Löschung von Aufnahmen anordnen (Art. 58 Abs. 2 DSGVO).
  • Zivilrechtliche Ansprüche: Betroffene können Unterlassung und Beseitigung verlangen (§§ 823, 1004 BGB analog) und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
  • Strafrecht: bei Aufnahmen in geschützten Räumen nach § 201a StGB, bei Tonaufnahmen nach § 201 StGB.

Checkliste vor der Installation

  • Zweck und berechtigtes Interesse dokumentieren.
  • Mildere Mittel prüfen.
  • Kamerastandorte und Blickwinkel festlegen, Tabuzonen ausschließen.
  • Hinweisschild und Informationsblatt erstellen.
  • Speicherdauer und automatische Löschung einstellen.
  • Betriebsrat beteiligen, DSFA prüfen, Verzeichnis ergänzen.

Rechtsgrundlagen

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOArt. 13, 35 Abs. 3 lit. c, 58, 82, 83 DSGVO§ 4 BDSG (nur öffentliche Stellen)BVerwG, Urteil vom 27.03.2019, 6 C 2.18§§ 201, 201a StGB§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGDSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche StellenDSK-Kurzpapier Nr. 15

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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