Videoueberwachung ist ein besonders eingriffsintensiver Verarbeitungsvorgang mit strengen Anforderungen.
Rechtsgrundlage
Für nicht-öffentliche Stellen: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse). Es gilt eine dreistufige Prüfung: berechtigtes Interesse (z.B. Diebstahlschutz), Erforderlichkeit (kein milderes Mittel) und Interessenabwägung. Betreten eines kameraueberwachten Bereichs ist KEINE Einwilligung (DSK-Kurzpapier Nr. 15).
Absolute Verbotszonen
Videoueberwachung ist AUSNAHMSLOS unzuläßig in: Sanitärräumen, Umkleidekabinen, Saunabereichen, Schlafrämen. Im Arbeitsverhältnis gelten strengere Massstäbe als gegenüber Kunden oder Passanten.
Transparenzpflichten
Ein vorgelagertes Hinweißchild muss enthalten: Kamerasymbol/Piktogramm, Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Kontaktdaten des DSB, Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage, berechtigtes Interesse, Speicherdauer und Hinweis auf vollständiges Informationsblatt am Ort (Art. 13 DSGVO, DSK-Kurzpapier Nr. 15).
Speicherdauer
Grundsätzlich Löschung nach 48 Stunden. Längere Speicherung nur in begründeten Ausnahmefällen. Die Sicherungsnotwendigkeit muss innerhalb von 1-2 Tagen geprüft werden.
DSFA-Pflicht
Bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO).
Privacy by Design
Datenschutzfreundliche Technikgestaltung: zeitliche Einschränkung der Überwachung, Verpixelung von nicht relevanten Bereichen, Deaktivierung unnützer Funktionen (Zoom, Audio, Internet, Funk).