Was gilt bei der Nutzung von Bewerbermanagementsystemen?

§ 26 Abs. 1 BDSG · Art. 22 DSGVO · Art. 28 DSGVO · Art. 13 DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Für ein Bewerbermanagementsystem brauchen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter, klare Datenschutzhinweise für Bewerber und feste Löschfristen nach Ende des Verfahrens. Eine Aufnahme in einen Talentpool braucht eine Einwilligung. Sortiert das System Bewerbungen automatisch, muss ein Mensch die Entscheidung wirklich treffen (Art. 22 DSGVO).

Bewerbermanagementsysteme (Applicant Tracking Systems, ATS) müssen datenschutzkonform eingesetzt werden.

Rechtsgrundlage

Die Verarbeitung von Bewerberdaten ist für die Entscheidung über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG). Die Speicherung in einem ATS ist zulässig, solange das Bewerbungsverfahren läuft.

Auftragsverarbeitung

Wird ein externes, cloudbasiertes ATS genutzt, liegt Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vor. Ein AVV mit dem Anbieter ist Pflicht. Bei nicht-EU-Anbietern sind die Drittlandstransfer-Regelungen (Art. 44 ff. DSGVO) zu beachten.

Automatisierte Entscheidungen

Werden Bewerbungen automatisiert vorsortiert oder bewertet (z. B. durch KI-basiertes Screening), greift Art. 22 DSGVO: Bewerber dürfen keiner ausschließlich automatisierten Entscheidung mit erheblicher Wirkung unterworfen werden. Ein menschlicher Entscheidungsspielraum muss real bestehen (DSK-OH Künstliche Intelligenz, Mai 2024).

Informationspflichten

Bewerber müssen gemäß Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden: Wer verarbeitet, zu welchem Zweck, wie lange, welche Rechte bestehen. Diese Information sollte bereits in der Stellenanzeige oder spätestens bei Eingang der Bewerbung bereitgestellt werden.

Löschfristen

Nach Abschluss des Verfahrens sind die Daten abgelehnter Bewerber zu löschen. Die übliche Aufbewahrungsfrist liegt bei 3-6 Monaten. Eine längere Speicherung in einem Talentpool erfordert die Einwilligung des Bewerbers.

Wer mit Bewerberdaten arbeitet, sollte die Regeln aus einer Datenschutzschulung kennen.

Rechtsgrundlagen

§ 26 Abs. 1 BDSGArt. 13 DSGVOArt. 22 DSGVOArt. 28 DSGVOArt. 44 ff. DSGVODSK-OH Künstliche Intelligenz (Mai 2024)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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