Kann ich automatisierten Entscheidungen widersprechen?

Ja. Art. 22 DSGVO enthält ein grundsätzliches Verbot automatisierter Einzelentscheidungen - mit bestimmten Ausnahmen. Angesichts zunehmender KI-Anwendungen gewinnt diese Vorschrift stark an Bedeutung.

Der Grundsatz (Art. 22 Abs. 1 DSGVO):

Betroffene Personen haben das Recht, nicht einer außchließlich auf automatisierter Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Das betrifft beispielsweise: automatisierte Kreditentscheidungen, algorithmische Personalauswahl, automatisierte Vertragskündigungen, Scoring-Verfahren oder automatisierte Preisgestaltung.

Ausnahmen (Art. 22 Abs. 2 DSGVO):

Das Verbot gilt nicht, wenn die automatisierte Entscheidung: a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, b) aufgrund von Rechtsvorschriften zuläßig ist, die angemessene Schutzmassnahmen vorsehen, oder c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

Mindestgarantien (Art. 22 Abs. 3 DSGVO):

In den Fällen a) und c) muss der Verantwortliche angemessene Maßnahmen treffen, um die Rechte der betroffenen Person zu schützen. Dazu gehören mindestens:

  • das Recht auf Eingreifen einer Person des Verantwortlichen,
  • das Recht, den eigenen Standpunkt darzulegen, und
  • das Recht, die Entscheidung anzufechten.

Besonderheit bei sensiblen Daten (Art. 22 Abs. 4 DSGVO):

Automatisierte Entscheidungen dürfen grundsätzlich nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1) beruhen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung vor oder ein erhebliches öffentliches Interesse besteht - jeweils mit angemessenen Schutzmassnahmen.

Nationale Erweiterung (Paragraph 37 BDSG):

Das BDSG erweitert die Ausnahmen für den Versicherungsbereich: Automatisierte Entscheidungen im Rahmen der Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag sind zuläßig, wenn dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird oder die Entscheidung auf verbindlichen Entgeltregelungen beruht.

Handlungsempfehlung: Wenn Sie vermuten, dass eine Entscheidung außchließlich automatisiert getroffen wurde (z.B. Kreditablehnung, automatische Kündigung), können Sie sich an den Verantwortlichen wenden und eine Überprüfung durch einen Menschen verlangen.

Quellen

Art. 22 DSGVOParagraph 37 BDSGErwGr. 71, 72

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