Welche Betroffenenrechte müssen Unternehmen nach der DSGVO erfüllen?

Art. 12 bis 22 DSGVO · Art. 7 Abs. 3 DSGVO · §§ 32 bis 37 BDSG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Die DSGVO gibt jeder Person Rechte auf Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch sowie Schutz vor rein automatisierten Entscheidungen (Art. 12 bis 22 DSGVO). Unternehmen müssen Anträge unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats und grundsätzlich kostenlos beantworten, bei Zweifeln die Identität prüfen und jeden Schritt dokumentieren.

Die DSGVO gibt jeder Person, deren Daten Sie verarbeiten, Rechte auf Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch sowie Schutz vor rein automatisierten Entscheidungen (Art. 12 bis 22 DSGVO). Für Ihr Unternehmen heißt das: Sie müssen Anträge erkennen, unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats beantworten, grundsätzlich kostenlos, und jeden Schritt dokumentieren.

Die Betroffenenrechte im Überblick

Recht Fundstelle Was Sie tun müssen
Information Art. 13, 14 bei der Erhebung informieren, ohne Antrag
Auskunft Art. 15 mitteilen, welche Daten Sie verarbeiten, und eine Kopie bereitstellen
Berichtigung Art. 16 falsche Daten korrigieren, unvollständige ergänzen
Löschung Art. 17 Daten löschen, wenn ein Löschgrund vorliegt und keine Ausnahme greift
Einschränkung Art. 18 Daten sperren statt nutzen, etwa während einer Prüfung
Mitteilung an Empfänger Art. 19 Empfänger über Berichtigung, Löschung oder Einschränkung informieren
Datenübertragbarkeit Art. 20 bereitgestellte Daten maschinenlesbar herausgeben
Widerspruch Art. 21 Verarbeitung aus berechtigtem Interesse prüfen und bei Werbung sofort beenden
Automatisierte Entscheidungen Art. 22 auf Wunsch eine menschliche Prüfung ermöglichen

Hinzu kommen das Recht, eine Einwilligung zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).

Welche Frist gilt?

Sie beantworten einen Antrag unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei komplexen oder vielen Anträgen können Sie um zwei weitere Monate verlängern. Das müssen Sie der Person innerhalb des ersten Monats mitteilen und begründen. Die Frist läuft auch in Urlaubszeiten und wenn der Antrag bei einer falschen Stelle im Unternehmen eingeht. Werden Sie nicht tätig, teilen Sie das innerhalb eines Monats mit Gründen mit und weisen auf Beschwerde und Klage hin (Art. 12 Abs. 4 DSGVO).

Form und Identität

Ein Antrag braucht keine bestimmte Form und kein bestimmtes Wort. Eine E-Mail, ein Brief, ein Anruf oder eine Nachricht über das Kontaktformular genügen. Kommt ein Antrag elektronisch, antworten Sie in der Regel elektronisch.

Haben Sie begründete Zweifel an der Identität, dürfen Sie zusätzliche Angaben verlangen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Fragen Sie nur so viel ab wie nötig. Bei einem Kunden reicht oft der Abgleich mit Kundennummer und hinterlegter E-Mail-Adresse. Eine Ausweiskopie ist nur in Ausnahmefällen angemessen.

Kosten und Ablehnung

Die Bearbeitung ist unentgeltlich (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, besonders bei häufiger Wiederholung, dürfen Sie ein angemessenes Entgelt verlangen oder ablehnen. Die Beweislast liegt bei Ihnen. Weitere Grenzen ergeben sich aus den einzelnen Rechten, etwa gesetzliche Aufbewahrungspflichten bei der Löschung, und aus den §§ 32 bis 37 BDSG.

So bearbeiten Sie Betroffenenanfragen

  1. Antrag erkennen und mit Eingangsdatum erfassen.
  2. Frist notieren und an den zuständigen Bearbeiter geben.
  3. Identität prüfen, wenn Zweifel bestehen.
  4. Daten in allen Systemen suchen: CRM, E-Mail, Buchhaltung, Personalakte, Dienstleister.
  5. Rechtslage prüfen: Welches Recht wird geltend gemacht, gibt es Ausnahmen?
  6. Antworten, verständlich und vollständig.
  7. Empfänger nach Art. 19 DSGVO informieren, wenn nötig.
  8. Vorgang dokumentieren.

Dokumentation

Halten Sie Eingang, Identitätsprüfung, Prüfergebnis, Antwort und Datum fest. Das ist Ihr Nachweis nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO, wenn sich die Person später bei der Aufsichtsbehörde beschwert. Bewahren Sie die Unterlagen nur so lange auf, wie Sie sie als Nachweis brauchen.

Typische Fehler

  • Anträge bleiben im allgemeinen Postfach liegen, die Frist läuft ab.
  • Der Kundenservice erkennt den Antrag nicht, weil das Wort "Auskunft" fehlt.
  • Es werden unnötig Ausweiskopien verlangt.
  • Nur das CRM wird durchsucht, E-Mails und Dienstleister fehlen.
  • Nach einer Löschung oder Berichtigung werden die Empfänger nicht informiert.
  • Eine Ablehnung wird ohne Begründung und ohne Hinweis auf das Beschwerderecht verschickt.

Was droht bei Fehlern?

Verstöße gegen die Betroffenenrechte gehören zur höheren Bußgeldstufe mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO). Hinzu kommen Beschwerden, Anordnungen der Behörde und Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO.

Die Details zu den häufigsten Anträgen finden Sie in den Artikeln zum Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO und zum Recht auf Löschung. Datenkodex unterstützt als externer Datenschutzbeauftragter auch bei der Bearbeitung von Betroffenenanfragen.

Rechtsgrundlagen

Art. 5 Abs. 2, 7 Abs. 3, 12 bis 22, 77, 82, 83 Abs. 5 lit. b DSGVO§§ 32 bis 37 BDSGEG 59, 63 DSGVO

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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