Welche Rechte haben Betroffene nach der DSGVO?

Die DSGVO räumt betroffenen Personen - also allen natürlichen Personen, deren Daten verarbeitet werden - einen umfassenden Katalog an Rechten ein, der in Kapitel III (Art. 12-23) geregelt ist. Diese Rechte bilden das Herzestück des europäischen Datenschutzes.

Die einzelnen Rechte im Überblick:

  • Recht auf transparente Information (Art. 12-14 DSGVO): Betroffene müßen in klarer und einfacher Sprache darüber informiert werden, wer ihre Daten zu welchem Zweck verarbeitet - sowohl bei Direkterhebung (Art. 13) als auch bei Dritterhebung (Art. 14).
  • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Betroffene können Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie verarbeitet werden, und eine Kopie dieser Daten erhalten.
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO): Unrichtige Daten müßen korrigiert, unvollständige Daten vervollständigt werden.
  • Recht auf Löschung / "Recht auf Vergessenwerden" (Art. 17 DSGVO): Unter bestimmten Voraußetzungen können Betroffene die Löschung ihrer Daten verlangen.
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO): In bestimmten Situationen können Betroffene verlangen, dass ihre Daten gesperrt statt gelöscht werden.
  • Mitteilungspflicht (Art. 19 DSGVO): Der Verantwortliche muss alle Empfänger über Berichtigungen, Löschungen oder Einschränkungen informieren.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO): Betroffene können ihre Daten in einem maschinenlesbaren Format erhalten und an einen anderen Anbieter übertragen lassen.
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Betroffene können der Verarbeitung widersprechen, insbesondere bei Direktwerbung jederzeit und ohne Begründung.
  • Schutz vor automatisierten Einzelentscheidungen (Art. 22 DSGVO): Betroffene haben das Recht, nicht einer außchließlich automatisierten Entscheidung mit rechtlicher Wirkung unterworfen zu werden.
  • Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO): Betroffene können sich jederzeit bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren.

Wichtig: Alle Anfragen müßen gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats bearbeitet werden. Die Ausübung dieser Rechte ist grundsätzlich kostenlos (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Das BDSG enthält in den Paragraphen 32-37 ergänzende Einschränkungen, insbesondere für öffentliche Stellen.

Quellen

Art. 12-23, 77 DSGVOParagraphen 32-37 BDSGErwGr. 58, 59, 63DSK-Kurzpapier Nr. 8

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