Darf ich eine Dashcam nutzen?

Das DSK-Positionspapier Dashcams (Januar 2019) stellt klar: Die permanente anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens durch Dashcams ist datenschutzrechtlich unzuläßig.

Begründung: Die permanente Aufnahme verarbeitet personenbezogene Daten (Kennzeichen, Gesichter anderer Verkehrsteilnehmer) ohne Rechtsgrundlage. Die Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO können bei fahrenden Fahrzeugen praktisch nicht erfüllt werden. Die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer an ihrer Privatsphäre überwiegen das Interesse des Fahrers an der Beweißicherung.

BGH-Entscheidung (15.05.2018 - VI ZR 233/17): Der BGH hat entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess als Beweis verwertbar sein können - trotz Datenschutzwidrigkeit der Aufzeichnung. Die Beweisverwertbarkeit ändert jedoch nichts an der datenschutzrechtlichen Unzuläßigkeit der permanenten Aufzeichnung.

Was zuläßig sein kann: Eine kurzzeitige, anlassbezogene Aufzeichnung - beispielsweise eine Kamera, die nur bei einem Unfall oder starkem Abbremsen die letzten Sekunden speichert und alles andere sofort überschreibt. Aber auch hier bleiben die Informationspflichten problematisch.

Bußgelder: Die Aufsichtsbehörden können unabhängig von der Beweisverwertbarkeit Verbote und empfindliche Bußgelder verhängen.

Quellen

Art. 5 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Art. 12 ff. DSGVO, DSK-Positionspapier Dashcams (Januar 2019), BGH VI ZR 233/17

Verwandte Fragen