Dürfen Unternehmen Dashcams in Firmenfahrzeugen nutzen?

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO · Art. 13 DSGVO · § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Eine Dashcam, die dauerhaft und anlasslos aufzeichnet, ist nach Ansicht der Aufsichtsbehörden unzulässig, auch im Firmenwagen. Vertretbar kann eine Kamera sein, die nur kurz in einer Schleife speichert und Aufnahmen bei einem Unfall sichert. Informieren Sie per Aufkleber, beteiligen Sie den Betriebsrat und filmen Sie den Fahrer nicht dauerhaft.

Eine Dashcam, die während der Fahrt dauerhaft und anlasslos aufzeichnet, ist nach Auffassung der Aufsichtsbehörden unzulässig. Das gilt auch in Firmenfahrzeugen. Vertretbar kann eine Kamera sein, die nur kurz in einer Schleife speichert und Aufnahmen allein bei einem Unfall sichert. Filmt die Kamera auch den Fahrer, geht es zusätzlich um Beschäftigtendatenschutz und die Mitbestimmung des Betriebsrats.

Warum ist die Daueraufzeichnung unzulässig?

Eine Dashcam erfasst andere Verkehrsteilnehmer, Kennzeichen, Gesichter und Passanten. Das sind personenbezogene Daten. Als Rechtsgrundlage kommt für Unternehmen nur das berechtigte Interesse in Betracht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), etwa die Beweissicherung nach einem Unfall. Bei einer permanenten Aufzeichnung überwiegen nach Ansicht der Datenschutzkonferenz die Interessen der vielen gefilmten Menschen, die keinen Anlass dazu gegeben haben. Hinzu kommt: Die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO lassen sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern kaum erfüllen.

Beweis im Prozess trotz Datenschutzverstoß

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine permanente und anlasslose Aufzeichnung datenschutzrechtlich unzulässig ist, die Aufnahmen im Unfallprozess aber trotzdem als Beweis verwertet werden können (BGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17). Für Unternehmen heißt das: Die Verwertbarkeit vor Gericht schützt nicht vor einem Bußgeld oder einer Anordnung der Aufsichtsbehörde.

Was ist in Firmenfahrzeugen vertretbar?

Gestaltung Einschätzung
Daueraufzeichnung mit langer Speicherung unzulässig
Schleifenspeicherung von wenigen Minuten, Sicherung nur bei Aufprall oder starkem Bremsen vertretbar bei dokumentiertem Zweck
Innenraumkamera, die den Fahrer filmt in der Regel unzulässig, nur mit besonderem Anlass
Veröffentlichung von Aufnahmen im Internet unzulässig

Wenn Sie eine Dashcam einsetzen wollen, beachten Sie:

  • Zweck dokumentieren: etwa Beweissicherung bei Unfällen mit Lieferfahrzeugen.
  • Technik datensparsam einstellen: kurze Schleife, automatisches Überschreiben, Sicherung nur bei einem Ereignis, kein Ton.
  • Zugriff regeln: Wer darf gesicherte Aufnahmen ansehen, und wann werden sie gelöscht?
  • Informieren: Ein Aufkleber am Fahrzeug mit Kamerasymbol, Verantwortlichem und Verweis auf weitere Informationen ist das Mindeste. Fahrer informieren Sie in den Datenschutzhinweisen für Beschäftigte.
  • Verzeichnis ergänzen: Tragen Sie die Kamera in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ein.

Fahrer und Betriebsrat

Kameras, die das Verhalten der Fahrer erfassen, etwa über eine Innenraumkamera oder die Auswertung von Fahrmanövern, sind eine technische Einrichtung zur Überwachung. Sie unterliegen der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Eine Dauerüberwachung des Fahrers ist in der Regel unverhältnismäßig. Kombinieren Sie die Kamera mit GPS-Ortung, prüfen Sie beides zusammen. Eine systematische Überwachung spricht für eine Datenschutz-Folgenabschätzung.

Umgang mit Anfragen

Verlangt ein gefilmter Verkehrsteilnehmer Auskunft oder Löschung, gelten die normalen Fristen: unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Gesicherte Aufnahmen nach einem Unfall dürfen Sie für die Abwicklung behalten, solange Sie sie für Rechtsansprüche brauchen (Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO).

Was droht?

Die Aufsichtsbehörden können den Betrieb untersagen, die Löschung anordnen und Bußgelder verhängen (Art. 58 Abs. 2, Art. 83 DSGVO). Gefilmte Personen können Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

Checkliste

  • Zweck und Anlass schriftlich festgelegt
  • Schleifenspeicherung und Ereignissicherung eingestellt, Ton aus
  • Aufkleber am Fahrzeug, Hinweise für Fahrer
  • Betriebsrat beteiligt
  • Zugriff und Löschfristen geregelt
  • Eintrag im Verzeichnis

Mehr zu Kameras im Betrieb lesen Sie im Artikel zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Rechtsgrundlagen

Art. 6 Abs. 1 lit. f, 12, 13, 17 Abs. 3 lit. e, 35, 58, 83 DSGVO§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGBGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17DSK, Positionspapier zur Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen (sog. Dashcams), Stand 28.01.2019

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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