Was ist das "berechtigte Interesse" und wann darf man sich darauf berufen?

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO · EG 47, 48, 49 · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dürfen Sie sich stützen, wenn Sie ein rechtmäßiges Interesse verfolgen, die Verarbeitung dafür erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Die Abwägung müssen Sie dokumentieren. Typische Fälle sind IT-Sicherheit, Betrugsprävention und Werbung an Bestandskunden. Betroffene können widersprechen.

Das berechtigte Interesse ist die flexibelste Rechtsgrundlage und in der Praxis besonders häufig. Es erfordert jedoch eine dokumentierte Interessenabwägung.

Dreistufige Prüfung

Stufe 1: Berechtigtes Interesse identifizieren

Der Verantwortliche oder ein Dritter muss ein berechtigtes Interesse verfolgen. Dieses kann wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Natur sein. Anerkannte Beispiele (EG 47-49 DSGVO):

  • Direktwerbung an Bestandskunden
  • Betrugs- und Missbrauchsprävention
  • IT- und Netzwerksicherheit (CERT/CSIRT)
  • Konzerninterne Datenübermittlung für Verwaltungszwecke ("Konzernprivileg", EG 48)

Stufe 2: Erforderlichkeit prüfen

Die Verarbeitung muss für die Erreichung des Zwecks erforderlich sein. Es darf kein milderes, gleich geeignetes Mittel geben.

Stufe 3: Interessenabwägung durchführen

Die Interessen des Verantwortlichen dürfen nicht von den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Maßgeblich sind die "vernünftigen Erwartungen" der betroffenen Person (EG 47): Kann sie angesichts der Beziehung zum Verantwortlichen mit der Verarbeitung rechnen?

Wichtige Einschränkungen

  • Behörden dürfen sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f berufen (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO).
  • Bei Kindern ist besondere Vorsicht geboten (Art. 6 Abs. 1 lit. f letzter Halbsatz).
  • Die Abwägung muss dokumentiert werden (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Ob Ihre Abwägungen tragen, zeigt ein Datenschutz-Audit.
  • Betroffene haben ein Widerspruchsrecht aus Gründen der besonderen Situation (Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Bei Direktwerbung ist der Widerspruch jederzeit und ohne Begründung möglich (Art. 21 Abs. 2 DSGVO).

Rechtsgrundlagen

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOArt. 21 DSGVOEG 47, 48, 49DSK-Kurzpapier Nr. 3

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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