Wie müßen Beschäftigte auf den Datenschutz verpflichtet werden?

Jeder Verantwortliche und Auftragsverarbeiter muss sicherstellen, dass Beschäftigte personenbezogene Daten nur auf Weisung verarbeiten und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Rechtsgrundlage der Pflicht

  • Art. 29 DSGVO: Beschäftigte dürfen Daten NUR auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten (außer bei gesetzlicher Pflicht)
  • Art. 32 Abs. 4 DSGVO: Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass unterstellte Personen nur auf Anweisung verarbeiten
  • Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO: Auftragsverarbeiter müßen die Vertraulichkeitsverpflichtung ihrer Beschäftigten sicherstellen

Inhalt der Verpflichtung

Die Beschäftigten müßen über die sechs Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO belehrt werden: Rechtmäßigkeit/Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität/Vertraulichkeit.

Personenkreis

Weit auszulegen: Reguläre Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten, Referendare, Leiharbeiter, ehrenamtlich Tätige. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.

Form und Zeitpunkt

  • Empfehlung: Schriftliche oder elektronische Verpflichtungserklärung (Nachweis für Rechenschaftspflicht)
  • Zeitpunkt: Bei Aufnahme der Tätigkeit, möglichst am ersten Arbeitstag
  • Nicht einmalig: Regelmäßige Sensibilisierung durch Schulungen; bei Arbeitsplatzwechsel überprüfen und anpassen

Quellen

Art. 5 Abs. 1-2, Art. 24, Art. 28 Abs. 3 lit. b, Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVODSK-Kurzpapier Nr. 19

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