Wie laufen behördliche Prüfungen und Kontrollen ab?

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden verfügen über umfassende Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnisse (Art. 58 DSGVO). Diese können sich seit der DSGVO auch gegen Auftragsverarbeiter richten.

Anläße für Prüfungen:

  • Anlassbezogen: Aufgrund einer Beschwerde einer betroffenen Person (Art. 77 DSGVO), einer Datenpannenmeldung (Art. 33 DSGVO) oder Hinweisen aus der Presse/Öffentlichkeit.
  • Anlasslos: Im Rahmen systematischer Branchenprüfungen oder themenspezifischer Kontrollen (z.B. Cookie-Banner-Prüfungen, Verzeichnispflicht-Kontrollen).

Untersuchungsbefugnisse (Art. 58 Abs. 1 DSGVO):

  • Anordnung der Bereitstellung von Informationen
  • Durchführung von Datenschutz-Überprüfungen (Audits)
  • Zugang zu Geschäftsräumen und Datenverarbeitungsanlagen

Typischer Ablauf einer Prüfung:

  1. Anhörungsschreiben: Die Aufsichtsbehörde informiert über den Prüfungsanlass und fordert zur Stellungnahme auf.
  2. Fragebogen/Auskunftsverlangen: Detaillierte Fragen zu Verarbeitungstätigkeiten, Rechtsgrundlagen, TOM, Verzeichnissen.
  3. Vor-Ort-Prüfung (bei Bedarf): Einblick in Systeme, Prozesse, Dokumentation.
  4. Feststellungen und Beanstandungen: Die Behörde teilt ihre Bewertung mit.
  5. Anhörung und Stellungnahme: Der Verantwortliche kann sich äussern.
  6. Maßnahme: Je nach Ergebnis: Verwarnung, Anweisung, Bußgeld oder Verarbeitungsverbot.

Abgestufte Maßnahmen (Art. 58 Abs. 2 DSGVO):

Die Behörden können stufenweise vorgehen:

  • Vorsorgliche Warnungen (bei beabsichtigten Verarbeitungen)
  • Verwarnungen (bei erfolgten Verstößen)
  • Anweisungen per Verwaltungsakt (z.B. Betroffenenrechte einhalten, Löschung anordnen)
  • Beschränkung oder Verbot einer Verarbeitung
  • Bußgelder nach Art. 83 DSGVO

Alle Maßnahmen können mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden.

Kooperationsbereitschaft lohnt sich: Die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde ist ein ausdrückliches Zumessungskriterium bei der Bußgeldberechnung (Art. 83 Abs. 2 lit. f DSGVO).

Quellen

Art. 58 DSGVOParagraph 40 BDSGDSK-Kurzpapier Nr. 2

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