Wie laufen behördliche Prüfungen und Kontrollen ab?

Art. 58 DSGVO · § 40 BDSG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Prüfungen beginnen meist nach einer Beschwerde, einer Datenpannenmeldung oder im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle. Die Aufsichtsbehörde fordert Informationen an, stellt Fragen und kann vor Ort prüfen (Art. 58 DSGVO). Danach folgen Anhörung und Entscheidung, etwa Verwarnung, Anordnung oder Bußgeld. Gute Dokumentation und Kooperation wirken sich positiv aus.

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden verfügen über umfassende Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnisse (Art. 58 DSGVO). Diese können sich seit der DSGVO auch gegen Auftragsverarbeiter richten.

Anlässe für Prüfungen

  • Anlassbezogen: Aufgrund einer Beschwerde einer betroffenen Person (Art. 77 DSGVO), einer Datenpannenmeldung (Art. 33 DSGVO) oder Hinweisen aus der Presse/Öffentlichkeit.
  • Anlasslos: Im Rahmen systematischer Branchenprüfungen oder themenspezifischer Kontrollen (z. B. Cookie-Banner-Prüfungen, Verzeichnispflicht-Kontrollen).

Untersuchungsbefugnisse (Art. 58 Abs. 1 DSGVO)

  • Anordnung der Bereitstellung von Informationen
  • Durchführung von Datenschutz-Überprüfungen (Audits)
  • Zugang zu Geschäftsräumen und Datenverarbeitungsanlagen

Typischer Ablauf einer Prüfung

  1. Anhörungsschreiben: Die Aufsichtsbehörde informiert über den Prüfungsanlass und fordert zur Stellungnahme auf.
  2. Fragebogen/Auskunftsverlangen: Detaillierte Fragen zu Verarbeitungstätigkeiten, Rechtsgrundlagen, TOM, Verzeichnissen.
  3. Vor-Ort-Prüfung (bei Bedarf): Einblick in Systeme, Prozesse, Dokumentation.
  4. Feststellungen und Beanstandungen: Die Behörde teilt ihre Bewertung mit.
  5. Anhörung und Stellungnahme: Der Verantwortliche kann sich äußern.
  6. Maßnahme: Je nach Ergebnis: Verwarnung, Anweisung, Bußgeld oder Verarbeitungsverbot.

Abgestufte Maßnahmen (Art. 58 Abs. 2 DSGVO)

Die Behörden können stufenweise vorgehen:

  • Vorsorgliche Warnungen (bei beabsichtigten Verarbeitungen)
  • Verwarnungen (bei erfolgten Verstößen)
  • Anweisungen per Verwaltungsakt (z. B. Betroffenenrechte einhalten, Löschung anordnen)
  • Beschränkung oder Verbot einer Verarbeitung
  • Bußgelder nach Art. 83 DSGVO

Alle Maßnahmen können mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden.

Kooperationsbereitschaft lohnt sich: Die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde ist ein ausdrückliches Zumessungskriterium bei der Bußgeldberechnung (Art. 83 Abs. 2 lit. f DSGVO).

Gut vorbereitet ist, wer seine Unterlagen vorab prüft. Ein Datenschutz-Audit zeigt, wo Lücken sind. Datenkodex unterstützt als externer Datenschutzbeauftragter auch bei der Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde.

Rechtsgrundlagen

Art. 58 DSGVO§ 40 BDSGDSK-Kurzpapier Nr. 2

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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