Welche Befugnisse haben die deutschen Aufsichtsbehörden?

Art. 58 DSGVO · § 40 BDSG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Die Aufsichtsbehörden haben Untersuchungsbefugnisse, etwa Auskunftsverlangen und Vor-Ort-Prüfungen, Abhilfebefugnisse wie Verwarnung, Anordnung, Verarbeitungsverbot und Bußgeld sowie Genehmigungsbefugnisse (Art. 58 DSGVO). In Deutschland ist für Unternehmen die Behörde des jeweiligen Landes zuständig, in Bayern das BayLDA. Für Telekommunikation ist der BfDI zuständig.

Die Aufsichtsbehörden verfügen über ein breites Spektrum an Befugnissen, das weit über die bloße Verhängung von Bußgeldern hinausgeht.

Untersuchungsbefugnisse (Art. 58 Abs. 1 DSGVO)

  • Den Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter anweisen, alle für die Untersuchung erforderlichen Informationen bereitzustellen
  • Datenschutzüberprüfungen (Audits) durchführen
  • Zugang zu Geschäftsräumen und Datenverarbeitungsanlagen erhalten
  • Überprüfung von Zertifizierungen

Abhilfebefugnisse (Art. 58 Abs. 2 DSGVO)

  • Warnungen aussprechen (bei beabsichtigten Verarbeitungen, die voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßen)
  • Verwarnungen erteilen (bei erfolgten Verstößen)
  • Anweisungen erteilen: Betroffenenanfragen beantworten, Verarbeitungen in Einklang bringen, Betroffene über Datenpannen informieren, Drittlandsübermittlungen aussetzen
  • Beschränkung oder Verbot von Verarbeitungen anordnen
  • Berichtigung, Löschung oder Einschränkung von Daten anordnen
  • Zertifizierungen widerrufen
  • Bußgelder verhängen (Art. 83 DSGVO)

Genehmigungsbefugnisse (Art. 58 Abs. 3 DSGVO)

  • Beratung des Verantwortlichen bei der DSFA-Konsultation (Art. 36)
  • Genehmigung von Vertragsklauseln und Binding Corporate Rules für Drittlandstransfers
  • Genehmigung von Verhaltensregeln und Zertifizierungskriterien

Struktur in Deutschland

Deutschland hat ein föderales System mit 18 Aufsichtsbehörden:

  • BfDI (Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit): zuständig für Bundesbehörden sowie Telekommunikations- und Postdienstleister
  • 17 Landesbehörden: zuständig für Unternehmen und Landesbehörden in ihrem Bundesland. Bayern hat zwei: das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) für Unternehmen und den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz für öffentliche Stellen
  • Die DSK (Datenschutzkonferenz) koordiniert die Zusammenarbeit

Durchsetzung: Alle Maßnahmen können mit Zwangsgeldern durchgesetzt werden. Die Nichtbefolgung von Anweisungen der Aufsichtsbehörde ist eigenständig bußgeldbewehrt (Art. 83 Abs. 6 DSGVO: bis 20 Mio. EUR / 4 %).

Wie eine Prüfung abläuft, erklärt der Artikel Wie laufen behördliche Prüfungen ab?. Ein Datenschutz-Audit zeigt vorher, wo Lücken sind.

Rechtsgrundlagen

Art. 58 DSGVO§ 40 BDSGDSK-Kurzpapier Nr. 2

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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