Wie hoch sind die Bußgelder bei DSGVO-Verstößen?

Die DSGVO hat ein zweistufiges Bußgeldsystem eingeführt, das gegenüber der früheren Rechtslage eine massive Verschärfung darstellt. Die Bußgelder müßen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 83 Abs. 1 DSGVO).

Stufe 1 - bis zu 10 Mio. EUR oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 DSGVO):

Gilt für Verstöße gegen:

  • Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters (Art. 8, 11, 25-39)
  • Pflichten der Zertifizierungsstelle (Art. 42, 43)
  • Pflichten der Überwachungsstelle (Art. 41 Abs. 4)

Typische Fälle: Fehlendes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, mangelhafte technische und organisatorische Maßnahmen, kein Datenschutzbeauftragter trotz Pflicht, fehlende Auftragsverarbeitungsverträge.

Stufe 2 - bis zu 20 Mio. EUR oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO):

Gilt für Verstöße gegen:

  • Verarbeitungsgrundsätze (Art. 5-7, 9) - z.B. fehlende Rechtsgrundlage, Verstoß gegen Zweckbindung
  • Betroffenenrechte (Art. 12-22) - z.B. Nichtbeantwortung von Auskunftsanfragen
  • Drittlandtransfers (Art. 44-49)
  • Mitgliedstaatliche Sondervorschriften (Kapitel IX)
  • Nichtbefolgung von Anweisungen der Aufsichtsbehörde (Art. 83 Abs. 6)

Entscheidend: Es gilt jeweils der HÖHERE Betrag als Obergrenze.

Bei einem Unternehmen mit 500 Mio. EUR Jahresumsatz beträgt die theoretische Höchstbusse für Stufe 2 also 20 Mio. EUR (4% von 500 Mio. = 20 Mio. = gleich hoch). Bei einem Unternehmen mit 1 Mrd. EUR Umsatz wären es bereits 40 Mio. EUR.

Erweiterter Unternehmensbegriff (ErwGr. 150):

Für die Berechnung des Jahresumsatzes wird der kartellrechtliche funktionale Unternehmensbegriff herangezogen. Das bedeutet: Mutter- und Tochtergesellschaften werden als wirtschaftliche Einheit betrachtet - der Konzernumsatz ist maßgeblich.

Verfahrensrecht in Deutschland (Paragraph 41 BDSG):

Für Bußgeldverfahren gelten die Vorschriften des OWiG sinngemäß, allerdings ohne die Bußgeldobergrenzen des Paragraph 17 OWiG. Das bedeutet, dass die DSGVO-Höchstbeträge unmittelbar gelten.

Quellen

Art. 83 DSGVOParagraph 41 BDSGErwGr. 148, 150, 151, 152DSK-Kurzpapier Nr. 2

Verwandte Fragen