Wie können sich Unternehmen vor Bußgeldern schützen?

Prävention ist der beste Schutz. Die DSGVO belohnt nachweisbare Compliance-Bemühungen ausdrücklich bei der Bußgeldbemessung.

Organisatorische Maßnahmen:

  1. Datenschutzbeauftragten benennen (Art. 37 DSGVO, Paragraph 38 BDSG) - auch wenn keine Pflicht besteht, kann dies sinnvoll sein.
  2. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aktuell führen (Art. 30 DSGVO).
  3. Datenschutz-Folgenabschätzung bei risikoreichen Verarbeitungen durchführen (Art. 35 DSGVO).
  4. Auftragsverarbeitungsverträge ordnungsgemäß abschließen (Art. 28 DSGVO).
  5. Prozesse für Betroffenenanfragen etablieren, um die Ein-Monats-Frist einzuhalten.
  6. Meldeprozesse für Datenpannen einrichten, um die 72-Stunden-Frist einzuhalten.
  7. Mitarbeiter schulen und auf Datenschutzpflichten verpflichten (DSK-Kurzpapier Nr. 19).

Technische Maßnahmen (Art. 25, 32 DSGVO):

  • Privacy by Design und Privacy by Default (Art. 25 DSGVO)
  • Verschlüßelung, Pseudonymisierung
  • Zugriffskontrolle und Berechtigungsmanagement
  • Regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen
  • Automatisierte Löschkonzepte

Zertifizierung (Art. 42 DSGVO):

Eine Datenschutzzertifizierung kann als Faktor (nicht als Beweis) für die DSGVO-Einhaltung herangezogen werden. Sie wird bei der Bußgeldbemessung positiv berücksichtigt (Art. 83 Abs. 2 lit. j DSGVO). Die Zertifizierung ist auf maximal drei Jahre befristet.

Im Fall eines Verstoßes:

  • Kooperation mit der Aufsichtsbehörde zeigen (Art. 83 Abs. 2 lit. f DSGVO)
  • Schnelle Schadenminderung betreiben (Art. 83 Abs. 2 lit. c DSGVO)
  • Transparent kommunizieren und Maßnahmen nachweisen
  • Dokumentation aller ergriffenen Maßnahmen für die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO)

Quellen

Art. 5 Abs. 2, Art. 24, Art. 25, Art. 28, Art. 30, Art. 32, Art. 35, Art. 37, Art. 42, Art. 83 Abs. 2 DSGVODSK-Kurzpapier Nr. 8, Nr. 9, Nr. 19

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