Was ist das Recht auf Datenübertragbarkeit?

Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Datenportabilität) nach Art. 20 DSGVO ist ein mit der DSGVO neu eingeführtes Recht. Es soll Betroffenen den Wechsel zwischen Anbietern erleichtern und die Kontrolle über die eigenen Daten stärken.

Was umfasst das Recht?

  1. Recht auf Erhalt der eigenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 20 Abs. 1 DSGVO) - etwa JSON, XML oder CSV.
  2. Recht auf direkte Übertragung der Daten von einem Verantwortlichen zu einem anderen, soweit dies technisch machbar ist (Art. 20 Abs. 2 DSGVO).

Voraußetzungen:

Das Recht gilt nur, wenn zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Verarbeitung beruht auf Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder auf einem Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b).
  • Die Verarbeitung erfolgt mithilfe automatisierter Verfahren.

Das bedeutet: Bei Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) oder öffentlicher Aufgaben (Art. 6 Abs. 1 lit. e) besteht kein Recht auf Datenportabilität.

Welche Daten sind umfasst?

Nur Daten, die die betroffene Person dem Verantwortlichen "bereitgestellt" hat. Nach Auslegung des EDSA umfasst dies sowohl aktiv übermittelte Daten (z.B. Profilinformationen) als auch beobachtete Daten (z.B. Nutzungshistorie, Standortdaten), aber nicht abgeleitete oder berechnete Daten (z.B. Bonitätsscores, Nutzerprofile).

Praktische Beispiele:

  • Wechsel eines Social-Media-Dienstes: Alle eigenen Beiträge, Fotos und Kontakte mitnehmen
  • Wechsel eines Cloud-Anbieters: Alle gespeicherten Dateien transferieren
  • Wechsel einer Fitness-App: Trainingshistorie an den neuen Anbieter übertragen

Verhältnis zu anderen Rechten: Das Recht auf Datenportabilität läßt das Recht auf Löschung (Art. 17) unberührt. Die Ausübung darf zudem Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen (Art. 20 Abs. 4).

Quellen

Art. 20 DSGVOErwGr. 68DSK-Kurzpapier Nr. 8

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