Was ist das Verhältnis von DSGVO, BDSG und TDDDG zueinander?

Art. 2 DSGVO · Art. 95 DSGVO · § 1 Abs. 5 BDSG · § 1 TDDDG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Die DSGVO gilt als EU-Verordnung unmittelbar und hat Vorrang. Das BDSG ergänzt sie dort, wo die DSGVO Spielraum lässt, etwa beim Beschäftigtendatenschutz. Das TDDDG regelt als Spezialgesetz den Zugriff auf Endgeräte, etwa durch Cookies. Bei einer Website prüfen Sie deshalb zuerst § 25 TDDDG und danach die DSGVO.

Das Zusammenspiel der drei Gesetze folgt klaren Regeln.

Hierarchie

  1. DSGVO als Basis: Als EU-Verordnung gilt die DSGVO unmittelbar und hat Vorrang vor nationalem Recht.

  2. BDSG als Ergänzung: Das BDSG konkretisiert die DSGVO dort, wo Öffnungsklauseln dies erlauben. Wo die DSGVO unmittelbar und abschließend regelt, tritt das BDSG zurück (§ 1 Abs. 5 BDSG). Spezialgesetze des Bundes gehen dem BDSG vor (§ 1 Abs. 2 BDSG).

  3. TDDDG als Spezialgesetz: Das TDDDG regelt den besonderen Bereich der Telekommunikation und digitalen Dienste. Es setzt die ePrivacy-Richtlinie um und geht in seinem Anwendungsbereich der DSGVO vor (Art. 95 DSGVO). Besonderheit: § 25 TDDDG schützt alle Endnutzer, auch juristische Personen, die DSGVO nur natürliche Personen.

Praktisches Beispiel: Cookie-Consent

Wenn ein Nutzer eine Website besucht:

  • § 25 TDDDG regelt, ob eine Einwilligung für den Zugriff auf das Endgerät (Cookie) erforderlich ist.
  • Art. 6, Art. 7 DSGVO regelt, ob die anschließende Verarbeitung der erlangten personenbezogenen Daten rechtmäßig ist.
  • Beide Prüfungsebenen müssen kumulativ erfüllt sein.

Welche Vorschriften für Ihre Website und Ihre Beschäftigten gelten, lässt sich in einem Datenschutz-Audit klären.

Rechtsgrundlagen

Art. 2 DSGVOArt. 95 DSGVO§ 1 BDSG§ 1 TDDDG

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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