Das Zusammenspiel der drei Gesetze folgt klaren Regeln.
Hierarchie
DSGVO als Basis: Als EU-Verordnung gilt die DSGVO unmittelbar und hat Vorrang vor nationalem Recht.
BDSG als Ergänzung: Das BDSG konkretisiert die DSGVO dort, wo Öffnungsklauseln dies erlauben. Wo die DSGVO unmittelbar und abschließend regelt, tritt das BDSG zurück (§ 1 Abs. 5 BDSG). Spezialgesetze des Bundes gehen dem BDSG vor (§ 1 Abs. 2 BDSG).
TDDDG als Spezialgesetz: Das TDDDG regelt den besonderen Bereich der Telekommunikation und digitalen Dienste. Es setzt die ePrivacy-Richtlinie um und geht in seinem Anwendungsbereich der DSGVO vor (Art. 95 DSGVO). Besonderheit: § 25 TDDDG schützt alle Endnutzer, auch juristische Personen, die DSGVO nur natürliche Personen.
Praktisches Beispiel: Cookie-Consent
Wenn ein Nutzer eine Website besucht:
- § 25 TDDDG regelt, ob eine Einwilligung für den Zugriff auf das Endgerät (Cookie) erforderlich ist.
- Art. 6, Art. 7 DSGVO regelt, ob die anschließende Verarbeitung der erlangten personenbezogenen Daten rechtmäßig ist.
- Beide Prüfungsebenen müssen kumulativ erfüllt sein.
Welche Vorschriften für Ihre Website und Ihre Beschäftigten gelten, lässt sich in einem Datenschutz-Audit klären.