Welche Anforderungen gelten für Kontaktformulare?

Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO · Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO · Art. 13 DSGVO · Art. 25 DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Für ein Kontaktformular brauchen Sie in der Regel keine Einwilligung. Die Verarbeitung stützen Sie auf Vertragsanbahnung oder berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f DSGVO). Fragen Sie nur die nötigen Pflichtfelder ab, übertragen Sie die Daten verschlüsselt per HTTPS und verlinken Sie am Formular die Datenschutzerklärung.

Kontaktformulare auf Websites verarbeiten personenbezogene Daten (mindestens Name und E-Mail-Adresse) und unterliegen daher der DSGVO.

Rechtsgrundlage

Die Verarbeitung kann auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person) oder auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an der Beantwortung von Kundenanfragen) gestützt werden. Eine Einwilligung ist für das reine Kontaktformular in der Regel nicht erforderlich.

Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)

Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für die Bearbeitung der Anfrage tatsächlich erforderlich sind. Pflichtfelder sollten auf das Minimum beschränkt werden (z. B. Name und E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Felder wie Geburtsdatum, Geschlecht oder Adresse sind nur dann als Pflichtfeld zulässig, wenn sie für die Beantwortung der konkreten Anfrage notwendig sind.

Privacy by Design (Art. 25 DSGVO)

Das Formular sollte datenschutzfreundlich gestaltet sein, also keine überflüssigen Felder enthalten und voreingestellt nur die notwendigen Daten abfragen.

Informationspflicht (Art. 13 DSGVO)

Beim Kontaktformular muss ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung erfolgen. Der Nutzer muss wissen, wer seine Daten verarbeitet, zu welchem Zweck und wie lange die Daten gespeichert werden.

Verschlüsselung (Art. 32 DSGVO)

Die Übertragung der Formulardaten muss verschlüsselt erfolgen (HTTPS/TLS). Die DSK-OH E-Mail-Verschlüsselung (2021) betont, dass Transportverschlüsselung die Mindestmaßnahme für den Schutz personenbezogener Daten bei elektronischer Übermittlung ist.

Captchas und Spam-Schutz

Der Einsatz von Google reCAPTCHA ist datenschutzrechtlich problematisch, da hierbei Daten an Google in die USA übermittelt werden. Datenschutzfreundlichere Alternativen (Honeypot-Felder, einfache Rechenaufgaben) sollten bevorzugt werden.

Ob Formulare, Verschlüsselung und Hinweise stimmen, lässt sich in einem Datenschutz-Audit prüfen.

Rechtsgrundlagen

Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVOArt. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVOArt. 13 DSGVOArt. 25 DSGVOArt. 32 DSGVODSK-OH E-Mail-Verschlüsselung (2021)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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