Die DSK-Orientierungshilfe zu Videokonferenzsystemen (2020) legt konkrete Anforderungen fest.
Drei Betriebsmodelle
- Selbst betrieben: Verantwortlicher betreibt die Infrastruktur selbst - volle Kontrolle, aber technischer Aufwand.
- Externer IT-Dienstleister: Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO - AVV erforderlich.
- Online-Dienst: Wenn der Anbieter Daten zu eigenen Zwecken verarbeitet (z.B. Produktverbesserung), liegt KEINE reine Auftragsverarbeitung vor. Es kann gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) oder eine eigene Verantwortlichkeit des Anbieters vorliegen.
Aufzeichnung
Die Aufzeichnung von Videokonferenzen ist nur mit Einwilligung ALLER Teilnehmenden zuläßig.
Drittlandtransfer
Bei US-basierten Anbietern (Zoom, Teams, Google Meet): Prüfen, ob der Anbieter unter dem EU-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert ist. Andernfalls SCCs und TIA erforderlich.
Datensparsamkeit
Privacy by Default beachten: Unschärfehintergründe nutzen, Kameras standardmäßig aus, keine automatische Aufzeichnung, Wartezimmerfunktion aktivieren.