Cloud-Dienste sind typische Fälle der Auftragsverarbeitung. Der Cloud-Anbieter verarbeitet Daten im Auftrag und auf Weisung des Verantwortlichen.
Pflichten des Verantwortlichen
- Vorabprüfung: Hinreichende Garantien des Cloud-Anbieters für geeignete TOM prüfen (Art. 28 Abs. 1 DSGVO). Zertifizierungen (z.B. ISO 27001) können als Indikator dienen.
- AVV abschließen: Mit allen acht Mindestinhalten nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
- Drittlandtransfer prüfen: Bei Cloud-Anbietern mit Sitz oder Rechenzentren außerhalb der EU/EWR: Angemessenheitsbeschluss, SCCs oder andere Garantien erforderlich (Art. 44 ff. DSGVO).
- Verschlüßelung: Daten sollten nach Möglichkeit vor dem Upload verschlüßelt werden (Art. 32 DSGVO).
- Unterauftragsverarbeiter: Prüfen, welche Unterauftragsverarbeiter der Cloud-Anbieter einsetzt und ob eine Genehmigung erforderlich ist.
Häufiger Fehler
Viele Unternehmen nutzen kostenlose Cloud-Dienste (z.B. Dropbox, Google Drive in der kostenlosen Version) ohne AVV und ohne Drittlandsprüfung. Dies ist rechtswidrig und kann Bußgelder nach sich ziehen.