Wenn ein Auftragsverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeitet, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zwingend erforderlich (Art. 28 Abs. 3 DSGVO).
Wann brauchen Sie einen AVV?
Immer wenn ein externer Dienstleister in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet. Typische Fälle: Cloud-Hosting, E-Mail-Provider, Newsletter-Dienst, externe Lohnabrechnung, IT-Wartung mit Datenzugriff, Callcenter, Aktenvernichtung.
KEIN AVV bei: Berufsgeheimnisägern (Steuerberater, Anwälte), Inkassounternehmen mit Forderungsübertragung, Banken, Post. Rein technische Wartung (Strom, Kühlung) ohne Datenzugriff ist ebenfalls keine Auftragsverarbeitung.
Acht Mindestinhalte (Art. 28 Abs. 3 lit. a-h)
Der AVV muss schriftlich oder elektronisch vorliegen und mindestens regeln:
- Weisungsgebundenheit (lit. a): Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung
- Vertraulichkeit (lit. b): Verpflichtung der zugangsberechtigten Personen zur Vertraulichkeit
- Sicherheitsmassnahmen (lit. c): Geeignete TOM nach Art. 32 DSGVO
- Unterauftragsverarbeiter (lit. d): Vorherige Genehmigung; gleiche Pflichten weitergeben
- Unterstützung bei Betroffenenrechten (lit. e): Hilfe bei der Erfüllung von Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüchen
- Unterstützung bei Sicherheitspflichten (lit. f): Hilfe bei Datenpannenmeldung, DSFA, vorheriger Konsultation
- Löschung/Rückgabe (lit. g): Nach Ende der Auftragsverarbeitung alle Daten löschen oder zurückgeben
- Nachweise und Inspektionen (lit. h): Dem Verantwortlichen Audits und Inspektionen ermöglichen
Unterauftragsverarbeiter
Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Bei allgemeiner Genehmigung: Information über Änderungen mit Einspruchsmöglichkeit. Der Erstauftragsverarbeiter haftet für seine Unterauftragsverarbeiter (Art. 28 Abs. 4 DSGVO).
Vorabprüfung
Der Verantwortliche muss vor Beauftragung prüfen, ob der Auftragsverarbeiter hinreichende Garantien für geeignete TOM bietet (Art. 28 Abs. 1 DSGVO). Zertifizierungen und Verhaltensregeln können als Indikatoren dienen.
Bußgelder
Verstöße gegen Art. 28: bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 DSGVO).