Wann kann ich die Löschung meiner Daten verlangen?

Das "Recht auf Vergessenwerden" nach Art. 17 DSGVO gibt Betroffenen die Möglichkeit, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Es besteht allerdings nicht uneingeschränkt.

Löschungsgründe (Art. 17 Abs. 1 DSGVO) - die Löschung kann verlangt werden, wenn:

a) Die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig sind. b) Die Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage besteht. c) Widerspruch nach Art. 21 eingelegt wurde - bei Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2) immer ohne Abwägung, bei sonstiger Verarbeitung (Art. 21 Abs. 1) nach Interessenabwägung. d) Die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. e) Eine rechtliche Verpflichtung zur Löschung besteht. f) Die Daten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft bei Kindern (Art. 8 Abs. 1) erhoben wurden - der Löschungsanspruch kann auch später als Erwachsener geltend gemacht werden.

Das "Recht auf Vergessenwerden" im engeren Sinne (Art. 17 Abs. 2 DSGVO):

Hat der Verantwortliche die Daten öffentlich gemacht, muss er andere Verantwortliche, die diese Daten verarbeiten, über das Löschungsverlangen informieren - einschließlich der Aufforderung, Links, Kopien und Replikationen zu entfernen. Diese Regelung geht auf die wegweisende Google-Spain-Entscheidung des EuGH zurück.

Wichtige Ausnahmen (Art. 17 Abs. 3 DSGVO):

Die Löschung muss NICHT erfolgen, wenn die Verarbeitung erforderlich ist für:

  • die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit
  • die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (z.B. handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen von 6-10 Jahren)
  • öffentliches Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit
  • Archiv-, Forschungs- oder Statistikzwecke im öffentlichen Interesse
  • die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

Sonderregelung im BDSG (Paragraph 35): Bei nicht automatisierter Verarbeitung (z.B. Papierakten) kann unter bestimmten Voraußetzungen die Einschränkung der Verarbeitung an die Stelle der Löschung treten, wenn die Löschung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre.

Muss ich die Löschung begründen? Nein. Es genügt, einen der Löschungsgründe nach Art. 17 Abs. 1 geltend zu machen. Eine ausführliche Begründung ist nicht notwendig.

Quellen

Art. 17, Art. 19, Art. 21 DSGVOParagraph 35 BDSGErwGr. 65, 66DSK-Kurzpapier Nr. 11

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