Darf ein Unternehmen die Identität prüfen, bevor es Auskunft gibt?

Ja, eine Identitätsprüfung ist unter bestimmten Voraußetzungen zuläßig und sogar geboten. Die Herausgabe personenbezogener Daten an eine nicht-identifizierte Person wäre selbst ein Datenschutzverstoß.

Die Rechtsgrundlage (Art. 12 Abs. 6 DSGVO):

Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der anfragenden Person, kann er zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität erforderlich sind.

Wichtige Grenzen:

  • Die Prüfung muss verhältnismäßig sein. Der Verantwortliche darf nicht mehr Daten zur Identifizierung verlangen, als notwendig.
  • Die Identitätsprüfung darf nicht dazu genutzt werden, die Ausübung der Betroffenenrechte zu erschweren oder zu verzogern.
  • Eine generelle Pflicht zur Vorlage eines Personalausweises besteht nicht. In vielen Fällen genügen andere Identifikationsmethoden (z.B. Verifizierung über eine registrierte E-Mail-Adresse, Kundennummer plus weitere Merkmale).
  • Umgekehrt muss der Verantwortliche keine zusätzlichen Daten erheben, nur um eine Identifizierung zu ermöglichen (Art. 11 Abs. 1 DSGVO). Kann er die Person nicht identifizieren, entfallen die Rechte nach Art. 15-20, es sei denn, die betroffene Person stellt zusätzliche Informationen bereit (Art. 11 Abs. 2 DSGVO).

Praxisempfehlung: Die Identitätsprüfung sollte dem Kontext angemessen sein: Bei einem Online-Dienst genügt die Verifizierung über den eingeloggten Account. Bei sensiblen Gesundheitsdaten kann eine strengere Prüfung gerechtfertigt sein. In jedem Fall sollte der Verantwortliche seine Methode zur Identitätsprüfung dokumentieren.

Quellen

Art. 11, Art. 12 Abs. 2 und 6 DSGVOErwGr. 57, 64DSK-Kurzpapier Nr. 6

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