Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) ist ein oft übersehenes, aber praxisrelevantes Betroffenenrecht. Es funktioniert als "Sperrung" der Daten: Die Daten bleiben gespeichert, dürfen aber grundsätzlich nicht mehr weiterverarbeitet werden.
Wann kann ich die Einschränkung verlangen? (Art. 18 Abs. 1 DSGVO)
a) Richtigkeit bestritten: Die betroffene Person bestreitet die Richtigkeit der Daten. Die Einschränkung gilt für die Dauer der Prüfung durch den Verantwortlichen. b) Unrechtmäßige Verarbeitung, aber keine Löschung gewünscht: Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt aber die Löschung ab und verlangt stattdessen die Einschränkung (z.B. um die Daten für eigene Rechtsansprüche zu sichern). c) Daten nicht mehr benötigt, aber für Rechtsansprüche erforderlich: Der Verantwortliche benötigt die Daten nicht mehr, die betroffene Person aber zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. d) Widerspruch eingelegt (Art. 21 Abs. 1): Nach Einlegung eines Widerspruchs gilt die Einschränkung für die Dauer der Prüfung, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen überwiegen.
Was darf mit eingeschränkten Daten geschehen? (Art. 18 Abs. 2 DSGVO)
Nur:
- Speicherung
- Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person
- Verarbeitung zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
- Verarbeitung zum Schutz der Rechte anderer Personen
- Verarbeitung aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses
Unterrichtungspflicht (Art. 18 Abs. 3 DSGVO): Bevor die Einschränkung aufgehoben wird, muss die betroffene Person informiert werden.
Praxistipp: Die Einschränkung ist besonders nützlich, wenn Sie die Richtigkeit von Daten bestreiten (z.B. falscher Schufa-Eintrag) oder bei laufenden Rechtsstreitigkeiten. Sie verhindert, dass unrichtige oder strittige Daten weiter genutzt werden.