Das Recht auf Datenportabilität ermöglicht betroffenen Personen, ihre Daten von einem Anbieter zu einem anderen "mitzunehmen".
Voraußetzungen
Das Recht besteht, wenn:
- Die Verarbeitung auf Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b) beruht UND
- Die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
Pflichten des Verantwortlichen
- Die betroffene Person hat das Recht, die bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten (z.B. CSV, JSON, XML).
- Auf Wunsch müßen die Daten direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist (Art. 20 Abs. 2 DSGVO).
- Die Frist beträgt einen Monat (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Abgrenzung zum Auskunftsrecht
Das Recht auf Datenportabilität umfasst nur die vom Betroffenen selbst bereitgestellten Daten. Das Auskunftsrecht (Art. 15) umfasst alle verarbeiteten Daten.