Was ist bei Werbung und Direktmarketing datenschutzrechtlich zu beachten?

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO · Art. 21 DSGVO · § 7 UWG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Werbung per Post können Sie oft auf das berechtigte Interesse stützen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Für E-Mail-, SMS- und Telefonwerbung an Verbraucher verlangt § 7 UWG dagegen eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, mit einer engen Ausnahme für E-Mails an Bestandskunden. Widerspricht jemand der Werbung, müssen Sie sofort aufhören (Art. 21 DSGVO).

Werbung und Direktmarketing unterliegen einer Kombination aus Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht.

Rechtsgrundlage für werbliche Datenverarbeitung

Direktwerbung kann auf das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) gestützt werden (EG 47 DSGVO). Maßgeblich für die Interessenabwägung sind die "vernünftigen Erwartungen" der betroffenen Person. Ein Bestandskunde erwartet eher Werbung als ein Kaltkontakt.

Besondere Regeln je nach Kanal

  • Briefpost: Grundsätzlich auf Basis berechtigter Interessen möglich (Widerspruchsrecht beachten).
  • E-Mail/SMS: Nur mit vorheriger Einwilligung. Ausnahme: Eigenwerbung an Bestandskunden unter den engen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG (gleiche oder ähnliche Produkte, Abmeldehinweis bei jeder Nachricht).
  • Telefon an Verbraucher: nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
  • Telefon an Unternehmen: Mutmaßliche Einwilligung genügt.
  • Fax an Verbraucher: nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung.

Unbedingtes Widerspruchsrecht

Bei Widerspruch gegen Direktwerbung muss die Verarbeitung sofort und ohne Abwägung eingestellt werden (Art. 21 Abs. 2-3 DSGVO). Auf das Widerspruchsrecht muss ausdrücklich hingewiesen werden (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).

Sensible Daten

Werbung unter Nutzung besonderer Datenkategorien (z. B. Gesundheitsdaten durch Apotheken, Optiker) ist ohne ausdrückliche Einwilligung nicht möglich (Art. 9 DSGVO).

Profilbildung

Werbescores und Profilbildung (z. B. mit Daten aus sozialen Netzwerken) sind besonders eingriffsintensiv. Die Interessen der betroffenen Person überwiegen hier eher.

Ob Ihre Werbeprozesse und Einwilligungen tragen, lässt sich in einem Datenschutz-Audit prüfen.

Rechtsgrundlagen

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVOArt. 9 DSGVOArt. 21 DSGVOEG 47§ 7 UWGDSK-Kurzpapier Nr. 3

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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