Was ist bei Werbung und Direktmarketing datenschutzrechtlich zu beachten?

Werbung und Direktmarketing unterliegen einer Kombination aus Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht.

Rechtsgrundlage für werbliche Datenverarbeitung

Direktwerbung kann auf das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) gestützt werden (EG 47 DSGVO). Maßgeblich für die Interessenabwägung sind die "vernünftigen Erwartungen" der betroffenen Person. Ein Bestandskunde erwartet eher Werbung als ein Kaltkontakt.

Besondere Regeln je nach Kanal

  • Briefpost: Grundsätzlich auf Basis berechtigter Interessen möglich (Widerspruchsrecht beachten).
  • E-Mail/SMS: Nur mit vorheriger Einwilligung. Ausnahme: Eigenwerbung an Bestandskunden unter den engen Voraußetzungen des Paragraph 7 Abs. 3 UWG (gleiche oder ähnliche Produkte, Abmeldehinweis bei jeder Nachricht).
  • Telefon an Verbraucher: NUR mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (Paragraph 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
  • Telefon an Unternehmen: Mutmassliche Einwilligung genügt.
  • Fax an Verbraucher: NUR mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung.

Unbedingtes Widerspruchsrecht

Bei Widerspruch gegen Direktwerbung muss die Verarbeitung SOFORT und OHNE Abwägung eingestellt werden (Art. 21 Abs. 2-3 DSGVO). Auf das Widerspruchsrecht muss ausdrücklich hingewiesen werden (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).

Sensible Daten

Werbung unter Nutzung besonderer Datenkategorien (z.B. Gesundheitsdaten durch Apotheken, Optiker) ist OHNE ausdrückliche Einwilligung nicht möglich (Art. 9 DSGVO).

Profilbildung

Werbescores und Profilbildung (z.B. mit Daten aus sozialen Netzwerken) sind besonders eingriffsintensiv. Die Interessen der betroffenen Person überwiegen hier eher.

Quellen

Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 9, Art. 21 DSGVOEG 47Paragraph 7 UWGDSK-Kurzpapier Nr. 3

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