Was gilt für Chatbots und Live-Chat auf Websites?

Art. 6 Abs. 1 lit. a, b und f DSGVO · Art. 13 DSGVO · Art. 22 DSGVO · Art. 28 DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Chatbots und Live-Chats zur Beantwortung von Anfragen stützen Sie meist auf Vertragsanbahnung oder berechtigtes Interesse. Setzt der Dienst nicht notwendige Cookies, brauchen Sie eine Einwilligung nach § 25 TDDDG. Mit dem Anbieter schließen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Nutzer müssen erfahren, dass sie mit einem Bot sprechen. Für KI-Training braucht es eine eigene Grundlage.

Der Einsatz von Chatbots und Live-Chat-Systemen auf Websites ist datenschutzrechtlich vielschichtig.

Rechtsgrundlage

Wenn der Chat der Beantwortung von Kundenanfragen dient, kann die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (vorvertragliche Maßnahmen) oder Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an Kundenkommunikation) gestützt werden. Werden Chatverläufe für weitergehende Zwecke ausgewertet (Qualitätssicherung, Training von KI-Modellen), ist eine gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich, in der Regel die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).

Cookies und Tracking

Setzt der Chat-Dienst eigene Cookies (z. B. zur Wiedererkennung des Nutzers), greift § 25 TDDDG. Soweit die Cookies nicht unbedingt erforderlich für den gewünschten Dienst sind, ist eine Einwilligung nötig.

KI-basierte Chatbots

Werden KI-Systeme eingesetzt, gelten die Anforderungen der DSK-OH Künstliche Intelligenz (Mai 2024): Zweckfestlegung vor dem Einsatz (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO), Prüfung ob der Einsatz ohne personenbezogene Daten möglich ist, keine automatisierte Letztentscheidung mit Rechtswirkung ohne menschliches Eingreifen (Art. 22 DSGVO), und regelmäßige Prüfung der Ergebnisse auf Richtigkeit und Diskriminierung. Eine DSFA kann erforderlich sein.

Auftragsverarbeitung

Wird ein externer Chatbot-Anbieter eingesetzt, liegt in der Regel Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vor. Ein AVV mit dem Anbieter ist Pflicht. Bei US-Anbietern sind die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO zu beachten.

Informationspflicht

Der Nutzer muss transparent darüber informiert werden, dass ein Chatbot eingesetzt wird, welche Daten verarbeitet werden und ob ein Mensch oder eine Maschine antwortet (Art. 13 DSGVO).

Für den Einsatz von KI im Unternehmen gelten weitere Regeln, die der Artikel KI und ChatGPT im Unternehmen erklärt.

Rechtsgrundlagen

Art. 6 Abs. 1 lit. a, b und f DSGVOArt. 13 DSGVOArt. 22 DSGVOArt. 28 DSGVO§ 25 TDDDGDSK-OH Künstliche Intelligenz (Mai 2024)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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